Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.10.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
|
| 2024 | 2025 |
| ordentlichen Erträge auf | 2.901.100 EUR | 2.982.100 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 3.065.600 EUR | 3.034.000 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 65.000 EUR | 0 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 35.800 EUR | 0 EUR |
|
|
| |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen auf | 3.064.700 EUR | 2.941.000 EUR |
| Auszahlungen auf | 2.828.600 EUR | 3.130.500 EUR |
| festgesetzt. | ||
|
|
| |
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: | ||
|
|
| |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.700.200 EUR | 2.758.400 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.782.000 EUR | 2.733.100 EUR |
|
|
| |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 364.500 EUR | 182.600 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 11.300 EUR | 353.000 EUR |
|
|
| |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 35.300 EUR | 44.400 EUR |
|
|
| |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in der gesonderten Hebesatzsatzung vom 28.11.2016 festgesetzt worden sind,
betragen:
|
|
| 2024 | 2025 | |
| 1. | Grundsteuer | |||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) | 290 v. H. | 290 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 390 v. H. | 390 v.H. |
|
|
| |||
| 2. | Gewerbesteuer | 360 v. H. | 360 v.H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 EUR (2024) und 5.000 EUR (2025) festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 5.000 EUR (2024) und 5.000 EUR (2025) festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR (2024) und 10.000 EUR (2025) festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
|
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000 EUR und |
|
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 15.000 EUR |
|
| festgesetzt. | |
_________________________________________________________________________
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht, während der öffentlichen
Sprechzeiten, in den Verwaltungsgebäuden
15913 Straupitz (Spreewald), Kirchstraße 11 – Kämmerei -
15868 Lieberose, Markt 4 – Hauptamt -
aus.
Die Haushaltssatzung für die Jahre 2024 und 2025 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
__________________________________________________________________________________________
Straupitz (Spreewald), den 30.10.2024