Mit Wirkung vom 01. Juli 2024 trat im Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung in Kraft. Diese Verordnung bringt wichtige Änderungen und Vorschriften mit sich, die alle Hundebesitzer/Hundebesitzerinnen im Amt Lieberose/Oberspreewald betreffen.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
| • | Eine wesentliche Änderung ist, dass die neue HundehV eine kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht durch einen Mikrochip-Transponder für alle Hunde ab der achten Lebenswoche vorsieht. Ungeachtet der Widerristhöhe und des Gewichtes, müssen demnach alle Hunde zukünftig neben der steuerlichen Anmeldung auch ordnungsbehördlich angemeldet werden. Hunde die bisher nicht angemeldet sind, müssen demnach nachgemeldet werden. Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. Ein Formular für die Anmeldung steht Ihnen auf der Homepage des Amtes Lieberose/Oberspreewald zur Verfügung. |
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| • | Ebenfalls neu ist die landesweite Pflicht, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. |
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| • | Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hund muss ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. |
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| • | Die Leinenpflicht gilt für Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Parks-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. Die Leinenpflicht bedeutet, dass die Hunde so sicher an der Leine zu führen sind, dass Tiere, Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Mitnahmeverbot für Hunde gilt für Kinderspielplätze und für gekennzeichnete Liegewiesen und öffentliche Badestellen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Verwaltungsgebäuden muss der Hund einen Maulkorb tragen. |
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| • | Eine der wichtigsten Änderungen ist die Abschaffung der sogenannten Rasseliste. Es gibt nur noch eine Unterteilung in nicht gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes, sollen zukünftig die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend sein. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist durch die örtliche Ordnungsbehörde im konkreten Einzelfall (Bissvorfall) festzustellen. Das Verbot des Haltens von gefährlichen Hunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit entfällt somit. |