Präambel
| § 1 | Steuergegenstand |
| § 2 | Steuerschuldner, Haftung |
| § 3 | Steuermaßstab und Steuersätze |
| § 4 | Steuerbefreiung |
| § 5 | Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen |
|
| (Steuervergünstigungen) |
| § 6 | Beginn und Ende der Steuerpflicht |
| § 7 | Festsetzung und Fälligkeit der Steuer |
| § 8 | Meldepflichten |
| § 9 | Auskunftspflicht |
| § 10 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 11 | In-Kraft-Treten |
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Absatz 2, Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. l/24, (Nr. 10), S., ber. (Nr. 38)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl. l/25, (Nr. 8)) und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. l/04, Nr. 08 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. l/24, Nr. 31) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Straupitz (Spreewald) in ihrer Sitzung am 20.11.2025 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Straupitz (Spreewald) (Hundesteuersatzung) beschlossen:
Die Gemeinde Straupitz (Spreewald) erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet zu persönlichen Zwecken.
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Halter können Eigentümer oder Besitzer sein. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Halter zurückgegeben oder in einem Tierheim abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.
(1) Die Steuer beträgt in der Gemeinde Straupitz (Spreewald) jährlich für
| 1. | den ersten Hund | 30,00 € |
| 2. | den zweiten Hund | 60,00 € |
| 3. | jeden weiteren Hund | 90,00 € |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
(1) Für Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Straupitz (Spreewald) aufhalten, sind diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen. Dazu ist der Nachweis zu erbringen, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder " H" besitzen.
Die Steuer ist auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 3 Absatz 1 zu ermäßigen für
| a) | Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, jedoch nur für einen Hund, |
| b) | Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, jedoch nur für einen Hund, |
(1) Steuerbefreiungen nach § 4 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 2) wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt. Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg oder ändern sie sich, so ist dies in den Verwaltungsstellen des Amtes Lieberose/Oberspreewald in 15868 Lieberose, Markt 4 oder in 15913 Straupitz, Kirchstraße 11 innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen sind, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Hund vier Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird am 15.05. fällig.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Hundesteuer abweichend von Satz 1 in zwei Raten, zahlbar am 15.02. sowie am 15.08., entrichtet werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange bestehen, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 30.11. des vorangehenden Kalenderjahres beantragt werden.
Entsteht die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
(3) Die Festsetzung der Steuer gilt für die Folgejahre, bis ein neuer Bescheid der Gemeinde Straupitz (Spreewald) über die geänderte Bemessung ergeht.
(4) Endet die Steuerpflicht während des Zeitraumes, für den die Steuer bereits entrichtet wurde, so ist die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.
(5) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder- wenn der Hund ihm durch Geburt von einer ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist- innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, in den Verwaltungsstellen des Amtes Lieberose/Oberspreewald, siehe § 6 Abs. 3 dieser Satzung, steuerlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von drei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 innerhalb von 2 Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem er abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, in den Verwaltungsstellen des Amtes Lieberose/Oberspreewald, siehe § 6 Abs. 3 dieser Satzung, abzumelden.
Im Falle der Veräußerung oder der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.
Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Grundstückseigentümer bzw. der Hundehalter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihm vom Ordnungsamt oder Steueramt des Amtes Lieberose/Oberspreewald übersandten Formulare und zum Erbringen der erforderlichen Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet.
Durch das Ausfüllen der Formulare wird die Verpflichtung zur An- bzw. Abmeldung der Hunde nach § 9 dieser Satzung nicht berührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig
| a) | entgegen § 6 Absatz 3 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
| b) | entgegen § 9 Absatz 1, Hunde nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
| c) | entgegen § 10 die von der Amtsverwaltung übersandten Formulare nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt bzw. die geforderten Nachweise nicht oder nicht fristgemäß erbringt |
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
| a) | wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, |
| b) | wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. |
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Absatz 2 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 05.12.2002 außer Kraft.
Straupitz (Spreewald), 21.11.2025