Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom
05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10] ber. [Nr. 38]), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) und §§ 2, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, haben die Gemeindevertreter der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen in ihrer Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
1. Erwerb von Nutzungsrechten
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
3. Trauerhallen
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 5 In – Kraft – Treten; Außer – Kraft – Treten
| (1) Die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen betreibt | |
| {{gt}} | den Friedhof im Ortsteil Byhleguhre |
| {{gt}} | den Friedhof im Ortsteil Byhlen |
als öffentliche Einrichtung.
(2) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Friedhöfe erhebt die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.
| (1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 der Friedhofsgebührensatzung beantragt. | |
| (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt: | |
| – | der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung für den Erwerb von Nutzungsrechten, |
| – | der jeweilige Nutzungsberechtigte für die Verlängerung der Nutzungsdauer |
(3) Abweichend zu Abs. 1 ist bei der Friedhofsunterhaltungsgebühr der jeweilige Nutzungsberechtigte Gebührenschuldner.
Für folgende Leistungen werden Benutzungsgebühren erhoben:
| 1. | Erwerb von Nutzungsrechten | |
| 1.1. | Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren bei Erdgrabstätten und von 15 Jahren bei Urnengrabstätten | |
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| a) | Einzelgrab — 481,39 € |
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| b) | Doppelgrab — 962,77 € |
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| c) | Dreiergrab — 1.444,16 € |
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| d) | Urnengrab — 240,69 € |
| 1.2 | Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr | |
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| a) | Einzelgrab — 24,07 € |
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| b) | Doppelgrab — 54,16 € |
|
| c) | Dreiergrab — 78,23 € |
|
| d) | Urnengrab — 12,03 € |
Entsprechend den Festlegungen der Friedhofssatzung sind Verlängerungen des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungsdauer grundsätzlich für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für 15 Jahre möglich.
2. Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in der Urnenstele
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenkammer in einer Urnenstele | 2.603,39 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts Kammer/Urnenstele pro Jahr | 5,30 € |
3. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für bestehende Grabstellen, bei denen der Erwerb des Nutzungsrechts vor dem 21.06.2008 erfolgte und für die seit diesem Zeitpunkt keine Verlängerung des Nutzungsrechtes erteilt wurde, wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als Jahresgebühr erhoben. Mit dieser Gebühr werden die Leistungen für die Abfallentsorgung, der Wasserentnahme und der allgemeinen Friedhofspflege abgegolten.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grab und Jahr 24,07 €
| 4. Trauerhallen | |
| {{gt}} | Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Byhleguhre 250,00 € |
| {{gt}} | Nutzung der Trauerhalle im Ortsteil Byhlen 250,00 € |
| (1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen | |
| – | § 3 Pkt. 1.1. mit der erfolgten Beisetzung |
| – | § 3 Pkt. 1.2. für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung, |
| – | § 3 Pkt. 2. mit Inanspruchnahme des Nutzungsrechts, |
| – | § 3 Pkt. 3. Bis 01.07. des Kalenderjahres |
| – | § 3 Pkt. 4 nach Nutzung der jeweiligen Trauerhalle |
(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Byhleguhre-Byhlen über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen am 15.05.2013 veröffentlicht im Amtsblatt des Amtes Lieberose/Oberspreewald Nr. 6/2013 vom 22.06.2013 außer Kraft.
Straupitz (Spreewald), 12.12.2024