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Mitteilungsblatt – Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald
Ausgabe 4/2026
Mitteilungen des Amtes
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Informationen des Ordnungsamtes

 

 

Lärm / Nächtliche Ruhestörung

 

Besonders in den Sommermonaten erreichen das Ordnungsamt zahlreiche Beschwerden und Anzeigen wegen Ruhestörungen, insbesondere durch den Betrieb von Gartengeräten und anderen Maschinen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:

 

Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. Für folgende Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor sowie Geräte ohne Umweltkennzeichen dürfen in Wohngebieten auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.

 

 

 

 

 

Weiterhin regeln Lärmschutzvorschriften Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.

 

Es gelten folgende Regelungen:

 

Nachtruhe:

Nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Nachtruhezeit. Danach sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

 

Tierlärm:

Gemäß § 3 Abs. 2 LImSchG sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immission, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. In verschiedenen Urteilsentscheidungen ist von einer geringfügigen Belästigung auszugehen, wenn z. B. ein Hund länger als 30 Minuten am Tag und länger als 10 Minuten ununterbrochen bellt. Anhaltendes Hundegebell ist während der Ruhezeiten grundsätzlich unzulässig.

 

 

Feuer im Freien

 

Nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.

 

Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg ist es möglich, ein kleines Feuer z. B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt einen Meter
  • Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
  • Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher)
  • "Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
  • Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist das Verbrennen untersagt:

  • wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt wird
  • bei anhaltender Trockenheit (ab Waldbrandgefahrenstufe 4)
  • bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste)
  • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen

Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollen kompostiert oder über die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Hol- und Bringsysteme, wie Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne getrennt erfasst und entsorgt werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.

 

Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region können Sie während der Saison von Anfang März bis Ende Oktober eines Jahres auf der Internetseite mleuv.brandenburg.de/wgs/info einsehen.

 

Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen.

 

 

 

An- und Abmeldung von Hunden

 

Mit Wirkung vom 01. Juli 2024 trat im Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung in Kraft. Diese Verordnung bringt wichtige Änderungen und Vorschriften mit sich, die alle Hundebesitzer/Hundebesitzerinnen im Amt Lieberose/Oberspreewald betreffen.

Hier eine kurze Zusammenfassung:

Anmelde- und Kennzeichnungspflicht durch einen Mikrochip-Transponder für alle Hunde ab der achten Lebenswoche. Hunde die bisher nicht angemeldet sind, müssen demnach nachgemeldet werden. Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. Ein Formular für die Anmeldung steht Ihnen auf der Homepage des Amtes Lieberose/Oberspreewald zur Verfügung.

Die durch Hunde verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hund muss ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen.

Die Leinenpflicht gilt für Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Parks-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.

Veränderungen, wie z. B. ein Halterwechsel sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen. Weiterhin ist es notwendig, den verstorbenen Hund abzumelden und bei Anschaffung eines neuen Hundes diesen anzumelden.

 

 

Verkehrssicherung / Straßenreinigung

 

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass der Reinigungspflicht auf Gehwegen und an den Grenzen von Privatgrundstücken zu den öffentlichen Straßen nicht nachgekommen wird. Ein sauberer und verkehrssicherer Ort sollte im Interesse von uns allen liegen.

 

Die entsprechenden Verpflichtungen zur Straßenreinigung ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.

 

Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die sich vor ihrem Grundstück befindliche Grünfläche zu mähen und die Straße bis zur Straßenmitte bzw. den Gehweg vor ihrem Grundstück zu reinigen.

Grundstückseigentümer sind weiterhin verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

Schneiden Sie Ihre Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.

Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.

Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.

Bei der Errichtung von Einfriedigungen sowie bei der Anpflanzung von Hecken, Bäumen und Sträuchern sind hinsichtlich der Grenzabstände die Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes zu beachten.

Die Bäume, Hecken und Sträucher auf öffentlichen Flächen im Amtsgebiet sind Eigentum der Stadt bzw. Gemeinde und dürfen daher nicht von Privatpersonen beschnitten werden.

Grundstücksbesitzer müssen Bäume regelmäßig auf ihren Zustand und ihre Standsicherheit überprüfen. Ab dem 1. März gilt eine Schonfrist für Gehölze und Tiere, die darin leben bzw. nisten. Grundsätzlich gilt für Fällungen und Rückschnitte die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald.

 

Eine ausreichende Straßen-, Grünflächen- und Gehwegreinigung erleichtert den Mitbürgern und Besuchern die Teilnahme am Straßenverkehr. Lassen Sie uns gemeinsam lebenswerte Orte schaffen und kommen Sie Ihren Verpflichtungen zur Straßenreinigung und Verkehrssicherung nach.

 

Öffentliche Veranstaltungen

 

Anträge für öffentliche Veranstaltungen in der Stadt Lieberose und den Gemeinden des Amtes Lieberose/Oberspreewald sind mind. 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin im Ordnungsamt des Amtes Lieberose/Oberspreewald einzureichen.

Es ist in vielen Gemeinden ein umfangreiches Beteiligungsverfahren mit der Verwaltung des Biosphärenreservates, des Umweltamtes, des Straßenverkehrsamtes, des Veterinäramtes und der Polizei vorzunehmen.

 

Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des Amtes Lieberose/Oberspreewald.

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

 

• bei mehr als einem Programmpunkt ein zeitlicher Programmablauf

• bei der Angabe des Veranstaltungsortes sind die Gemarkung, Flur und die Flurstücke anzugeben (ggf. Lagekarte)

• Zustimmung des Grundstückseigentümers, sofern die Gemeinde oder Stadt nicht Eigentümer der Veranstaltungsfläche ist

• ein Lageplan mit den Veranstaltungsbereichen (Bühne, Versorgung, Parkflächen usw.)

 

weitere Hinweise:

 

• Sollten öffentliche Verkehrsflächen wie z.B. Fahrbahnen oder Gehwege für Zwecke der Veranstaltung genutzt werden, ist gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund beim Landkreis Dahme-Spreewald, Straßenverkehrsamt in 15907 Lübben (Spreewald) zu beantragen.

• Der Aufbau eines Festzeltes ist durch eine Fachfirma vorzunehmen. Des Weiteren ist das Festzelt durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreis Dahme-Spreewald nach § 71 Abs. 6 der Bauordnung Brandenburg abzunehmen (ab 75 m² Grundfläche).

 

Die Veranstaltungstermine sind in der Regel frühzeitig bekannt. Daher sollte eine rechtzeitige Beantragung mind. 4 Wochen im Voraus möglich sein.

 

 

Feuerwerk

 

Folgende Regelungen gelten für die Durchführung von privaten Feuerwerken:

 

• Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar ohne Genehmigung abbrennen.

 

• Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 dürfen nur ausgebildete Pyrotechniker zünden.

 

Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern (Kategorie 2 bis 4) ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Umweltamtes des Landkreises Dahme-Spreewald erforderlich.

 

• Bitte beachten Sie zudem, dass das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (Fluglaternen) im gesamten Land Brandenburg verboten ist.

 

Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und des Abbrennens von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 bis 4 außerhalb der Silvesterzeit muss vom Antragsteller schriftlich und mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich).

 

Das Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern ohne Erlaubnis wird mit einer Geldbuße bis zu 2.045,17 € geahndet.