1. Lärm/Nächtliche Ruhestörung
Besonders in den Sommermonaten erreichen das Ordnungsamt zahlreiche Beschwerden und Anzeigen wegen Ruhestörungen, insbesondere durch den Betrieb von Gartengeräten und anderen Maschinen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Für folgende Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor sowie Geräte ohne Umweltkennzeichen dürfen in Wohngebieten auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Weiterhin regeln Lärmschutzvorschriften Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.
Es gelten folgende Regelungen:
• Nachtruhe:
Nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Nachtruhezeit. Danach sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
• Tierlärm:
Gemäß § 3 Abs. 2 LImSchG sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immission, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. In verschiedenen Urteilsentscheidungen ist von einer geringfügigen Belästigung auszugehen, wenn z. B. ein Hund länger als 30 Minuten am Tag und länger als 10 Minuten ununterbrochen bellt. Anhaltendes Hundegebell ist während der Ruhezeiten grundsätzlich unzulässig.
Anlage:
Checkliste Ruhezeiten
2. Feuer im Freien
Im Land Brandenburg ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien verboten.
Genehmigungsfrei sind nur kleine Feuer. Daher darf die Größe des Holzhaufens im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (wie Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts) verwendet werden.
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollen kompostiert oder über die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Hol- und Bringsysteme, wie Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne getrennt erfasst und entsorgt werden.
Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Im Wald sind Feuer verboten. Der Abstand eines Feuers zum Wald muss mindestens 50 Meter, bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe mindestens 30 Meter betragen. Ab Waldbrandwarnstufe 4 ist auch auf diesen Grundstücken das Verbrennen verboten.
Auch auf Grundstücken die weiter von Wäldern entfernt sind, wird empfohlen das Verbrennen ab Waldbrandwarnstufe 4 zu unterlassen. Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden. Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region können Sie während der Saison von Anfang März bis Ende Oktober eines Jahres auf der Internetseite mlul.brandenburg.de/wgs/info einsehen.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen.
3. Hundeanmeldung
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen.
Nach § 6 der Hundehalterverordnung (HundehV) hat der Halter, der einen Hund mit
• einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder
• einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm
besitzt, die Hundehaltung im Ordnungsamt anzuzeigen und den Nachweis der Zulässigkeit vorzulegen. Der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt über die Beibringung eines behördlichen Führungszeugnisses, das im örtlichen Einwohnermeldeamt zu beantragen ist. Weist der Hund die vorgenannten Merkmale auf, so ist er auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip vom zuständigen Tierarzt zu kennzeichnen.
Unabhängig von § 6 HundehV besteht laut Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde/Stadt eine Anmeldepflicht für alle Hunde.
Veränderungen, wie z. B. ein Halterwechsel sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen. Weiterhin ist es notwendig, den bisherigen Hund abzumelden und bei Anschaffung eines neuen Hundes diesen anzumelden.
4. Verkehrssicherung/Straßenreinigung
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass der Reinigungspflicht auf Gehwegen und an den Grenzen von Privatgrundstücken zu den öffentlichen Straßen nicht nachgekommen wird. Ein sauberer und verkehrssicherer Ort sollte im Interesse von uns allen liegen.
Neben den Verpflichtungen, die von der Gemeinde zu erfüllen sind, gibt es Aufgaben im Rahmen der Straßenreinigung, die den Grundstückseigentümern übertragen wurden. Die Gemeinden sind gemäß § 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht aller öffentlichen Straßen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage auf die Grundstückseigentümer zu übertragen.
Die entsprechenden Verpflichtungen zur Straßenreinigung ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Die Reinigungspflicht besteht für die jeweils gesamte Frontlänge der anliegenden Grundstücke. Dies gilt auch für die öffentlichen Flächen an den Seiten- und Rückfronten der betreffenden Grundstücke.
Grundstückseigentümer sind weiterhin verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
| • | Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. |
| • | Beachten Sie das „Lichtraumprofil“ wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. |
| • | Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten. |
| • | Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. |
| Weitere Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht: | |
| • | Bei der Errichtung von Einfriedigungen sowie bei der Anpflanzung von Hecken, Bäumen und Sträuchern sind hinsichtlich der Grenzabstände die Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes zu beachten. |
| • | Die Bäume, Hecken und Sträucher auf öffentlichen Flächen im Amtsgebiet sind Eigentum der Stadt bzw. Gemeinde und dürfen daher nicht von Privatpersonen beschnitten werden. Eingriffe von privaten Personen sind gesetzeswidrig und können zu Gefährdungen der Standsicherheit von Bäumen oder zu Erkrankungen der Bäume, wie z. B. Fäulnispilze führen. |
| • | Grundstücksbesitzer müssen Bäume regelmäßig auf ihren Zustand und ihre Standsicherheit überprüfen. Ab dem 1. März gilt eine Schonfrist für Gehölze und Tiere, die darin leben bzw. nisten. Grundsätzlich gilt für Fällungen und Rückschnitte die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald. |
5. Feuerwerk
| Folgende Regelungen gelten für die Durchführung von privaten Feuerwerken: | |
| • | Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar ohne Genehmigung abbrennen. |
| • | Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 dürfen nur ausgebildete Pyrotechniker zünden. |
| • | Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern (Kategorie 2 bis 4) ausdrücklich eine Ausnahme-genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Umweltamtes des Landkreises Dahme-Spreewald erforderlich. |
| • | Bitte beachten Sie zudem, dass das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (Fluglaternen) im gesamten Land Brandenburg verboten ist. |
Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und des Abbrennens von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 bis 4 außerhalb der Silvesterzeit muss vom Antragsteller schriftlich und mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich). Ein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung besteht nicht. Vom Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll, ist eine Genehmigung vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
6. Öffentliche Veranstaltungen
Anträge für öffentliche Veranstaltungen in der Stadt Lieberose und den Gemeinden des Amtes Lieberose/Oberspreewald sind mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit Angabe der genutzten Flurstücke und einem Lageplan im Ordnungsamt des Amtes Lieberose/Oberspreewald einzureichen.
Für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum muss die Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes eingeholt werden. Weiterhin ist eine Erlaubnis des Umweltamtes und ggf. der Biosphärenverwaltung bei Veranstaltungen in Schutzgebieten und der Biosphäre erforderlich.