Besonders in den Sommermonaten erreichen das Ordnungsamt zahlreiche Beschwerden und Anzeigen wegen Ruhestörungen, insbesondere durch den Betrieb von Gartengeräten und anderen Maschinen. Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:
Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dürfen Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. Für folgende Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor sowie Geräte ohne Umweltkennzeichen dürfen in Wohngebieten auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Weiterhin regeln Lärmschutzvorschriften Ruhephasen und helfen, unzumutbare Belästigungen zu vermeiden. Um unzulässigen Lärm handelt es sich erst dann, wenn ohne berechtigten Anlass oder in unzulässigem Ausmaß Lärm verursacht und dadurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt wird.
Es gelten folgende Regelungen:
• Nachtruhe:
Nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als Nachtruhezeit. Danach sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
• Tierlärm:
Gemäß § 3 Abs. 2 LImSchG sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immission, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. In verschiedenen Urteilsentscheidungen ist von einer geringfügigen Belästigung auszugehen, wenn z. B. ein Hund länger als 30 Minuten am Tag und länger als 10 Minuten ununterbrochen bellt. Anhaltendes Hundegebell ist während der Ruhezeiten grundsätzlich unzulässig.
Nach § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können.
Nach dem sogenannten Lagerfeuererlass des Landes Brandenburg ist es möglich, ein kleines Feuer z. B. in einer Feuerschale oder in einem Feuerkorb abzubrennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist das Verbrennen untersagt:
Gartenabfälle, wie Rasenschnitt und Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollen kompostiert oder über die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Hol- und Bringsysteme, wie Wertstoffhof, Laubsacksammlung und Biotonne getrennt erfasst und entsorgt werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten besteht ein Brenn- und Kompostierverbot.
Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Ihrer Region können Sie während der Saison von Anfang März bis Ende Oktober eines Jahres auf der Internetseite mlul.brandenburg.de/wgs/info einsehen.
Wenn Sie ein Holzfeuer in Ihrem Garten planen, empfiehlt es sich, vorher mit den Nachbarn zu sprechen.
Mit Wirkung vom 01. Juli 2024 trat im Land Brandenburg eine neue Hundehalterverordnung in Kraft. Diese Verordnung bringt wichtige Änderungen und Vorschriften mit sich, die alle Hundebesitzer/Hundebesitzerinnen im Amt Lieberose/Oberspreewald betreffen.
Hier eine kurze Zusammenfassung:
| • | Eine wesentliche Änderung ist, dass die neue HundehV eine kostenpflichtige Anmelde- und Kennzeichnungspflicht durch einen Mikrochip-Transponder für alle Hunde ab der achten Lebenswoche vorsieht. Ungeachtet der Widerristhöhe und des Gewichtes, müssen demnach alle Hunde zukünftig neben der steuerlichen Anmeldung auch ordnungsbehördlich angemeldet werden. Hunde die bisher nicht angemeldet sind, müssen demnach nachgemeldet werden. Die Anzeige der Haltung gegenüber dem Ordnungsamt hat unverzüglich zu erfolgen. Ein Formular für die Anmeldung steht Ihnen auf der Homepage des Amtes Lieberose/Oberspreewald zur Verfügung. |
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| • | Ebenfalls neu ist die landesweite Pflicht, dass die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sind. |
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| • | Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hund muss ein Halsband oder Geschirr mit dem Vor- und dem Zunamen sowie der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters tragen. |
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| • | Die Leinenpflicht gilt für Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- und Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Parks-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. Die Leinenpflicht bedeutet, dass die Hunde so sicher an der Leine zu führen sind, dass Tiere, Menschen oder Sachen nicht gefährdet werden. Ein Mitnahmeverbot für Hunde gilt für Kinderspielplätze und für gekennzeichnete Liegewiesen und öffentliche Badestellen. In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Verwaltungsgebäuden muss der Hund einen Maulkorb tragen. |
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| • | Eine der wichtigsten Änderungen ist die Abschaffung der sogenannten Rasseliste. Es gibt nur noch eine Unterteilung in nicht gefährliche Hunde und gefährliche Hunde. Der Nachweis über die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) gilt nur noch für gefährliche Hunde. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes, sollen zukünftig die Sachkunde der Halterin/des Halters sowie das Verhalten des Hundes entscheidend sein. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist durch die örtliche Ordnungsbehörde im konkreten Einzelfall (Bissvorfall) festzustellen. Das Verbot des Haltens von gefährlichen Hunden aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit entfällt somit. |
Veränderungen, wie z. B. ein Halterwechsel sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen. Weiterhin ist es notwendig, den verstorbenen Hund abzumelden und bei Anschaffung eines neuen Hundes diesen anzumelden.
Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass der Reinigungspflicht auf Gehwegen und an den Grenzen von Privatgrundstücken zu den öffentlichen Straßen nicht nachgekommen wird. Ein sauberer und verkehrssicherer Ort sollte im Interesse von uns allen liegen.
Neben den Verpflichtungen, die von der Gemeinde zu erfüllen sind, gibt es Aufgaben im Rahmen der Straßenreinigung, die den Grundstückseigentümern übertragen wurden. Die Gemeinden sind gemäß § 49a Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht aller öffentlichen Straßen und Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslage auf die Grundstückseigentümer zu übertragen. Die entsprechenden Verpflichtungen zur Straßenreinigung ergeben sich aus der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt. Die Reinigungspflicht besteht für die jeweils gesamte Frontlänge der anliegenden Grundstücke. Dies gilt auch für die öffentlichen Flächen an den Seiten- und Rückfronten der betreffenden Grundstücke.
Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die sich vor ihrem Grundstück befindliche Grünfläche zu mähen und die Straße bis zur Straßenmitte bzw. den Gehweg vor ihrem Grundstück zu reinigen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Reinigungsarbeiten regelmäßig (zweimal im Monat) durchzuführen sind.
Grundstückseigentümer sind weiterhin verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
• Schneiden Sie Ihre Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
Weitere Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht:
| • | Bei der Errichtung von Einfriedigungen sowie bei der Anpflanzung von Hecken, Bäumen und Sträuchern sind hinsichtlich der Grenzabstände die Vorschriften des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes zu beachten. |
| • | Die Bäume, Hecken und Sträucher auf öffentlichen Flächen im Amtsgebiet sind Eigentum der Stadt bzw. Gemeinde und dürfen daher nicht von Privatpersonen beschnitten werden. |
| • | Grundstücksbesitzer müssen Bäume regelmäßig auf ihren Zustand und ihre Standsicherheit überprüfen. Ab dem 1. März gilt eine Schonfrist für Gehölze und Tiere, die darin leben bzw. nisten. Grundsätzlich gilt für Fällungen und Rückschnitte die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald. |
Eine ausreichende Straßen-, Grünflächen- und Gehwegreinigung erleichtert den Mitbürgern und Besuchern die Teilnahme am Straßenverkehr. Lassen Sie uns gemeinsam lebenswerte Orte schaffen und kommen Sie Ihren Verpflichtungen zur Straßenreinigung und Verkehrssicherung nach.
Anträge für öffentliche Veranstaltungen in der Stadt Lieberose und den Gemeinden des Amtes Lieberose/Oberspreewald sind mind. 4 Wochen vor im Ordnungsamt des Amtes Lieberose/Oberspreewald einzureichen.
Es ist in vielen Gemeinden ein umfangreiches Beteiligungsverfahren mit der Verwaltung des Biosphärenreservates, des Umweltamtes, des Straßenverkehrsamtes, des Veterinäramtes und der Polizei vorzunehmen.
Es sind grundsätzlich alle Felder im Antragsformular (verfügbar auf der Homepage des Amtes Lieberose/Oberspreewald) auszufüllen, insbesondere sind die Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. Die Anträge sind vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
| • | bei mehr als einem Programmpunkt ein zeitlicher Programmablauf |
| • | bei der Angabe des Veranstaltungsortes sind die Gemarkung, Flur und die Flurstücke anzugeben (ggf. Lagekarte) |
| • | Zustimmung des Grundstückseigentümers, sofern die Gemeinde oder Stadt nicht Eigentümer der Veranstaltungsfläche ist |
| • | ein Lageplan mit den Veranstaltungsbereichen (Bühne, Versorgung, Parkflächen usw.) |
weitere Hinweise:
| • | Sollten öffentliche Verkehrsflächen wie z.B. Fahrbahnen oder Gehwege für Zwecke der Veranstaltung genutzt werden, ist gemäß der Straßenverkehrsordnung eine Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund beim Landkreis Dahme-Spreewald, Straßenverkehrsamt in 15907 Lübben (Spreewald) zu beantragen. |
| • | Der Aufbau eines Festzeltes ist durch eine Fachfirma vorzunehmen. Des Weiteren ist das Festzelt durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreis Dahme-Spreewald nach § 71 Abs. 6 der Bauordnung Brandenburg abzunehmen (ab 75 m² Grundfläche). |
Die Veranstaltungstermine sind in der Regel frühzeitig bekannt. Daher sollte eine rechtzeitige Beantragung mind. 4 Wochen im Voraus möglich sein.
Folgende Regelungen gelten für die Durchführung von privaten Feuerwerken:
| • | Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Feuerwerke der Kategorie 2 (Silvesterfeuerwerk) nur am 31. Dezember und 1. Januar ohne Genehmigung abbrennen. |
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| • | Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 dürfen nur ausgebildete Pyrotechniker zünden. |
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| • | Zu allen anderen Zeiten des Jahres ist für den Erwerb und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern (Kategorie 2 bis 4) ausdrücklich eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Umweltamtes des Landkreises Dahme-Spreewald erforderlich. |
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| • | Bitte beachten Sie zudem, dass das Aufsteigen lassen von Himmelslaternen (Fluglaternen) im gesamten Land Brandenburg verboten ist. |
Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Erwerbens und des Abbrennens von pyrotechnischen Erzeugnissen der Kategorie 2 bis 4 außerhalb der Silvesterzeit muss vom Antragsteller schriftlich und mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin gestellt werden (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich). Ein Rechtsanspruch auf eine solche Genehmigung besteht nicht. Vom Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll, ist eine Genehmigung vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.