Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
Vom 05.06.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| ordentlichen Erträge auf | 1.301.900 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 1.385.600 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 69.800 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 21.300 EUR |
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen auf | 1.679.500 EUR |
| Auszahlungen auf | 2.118.200 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.286.500 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.289.200 EUR |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 393.000 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 826.200 EUR |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 2.800 EUR |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 570.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 430 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer | 300 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 EUR festgesetzt. | |
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| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 5.000 EUR festgesetzt. | |
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| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
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| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000 EUR und |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 15.000 EUR |
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| festgesetzt. | |
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Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten,
in den Verwaltungsgebäuden
15913 Straupitz (Spreewald), Kirchstraße 11 – Kämmerei -
15868 Lieberose, Markt 4 – Hauptamt -
aus.
Die Haushaltssatzung 2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 20224 in Kraft.
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Straupitz (Spreewald), den 07.06.2024