Titel Logo
Mitteilungsblatt – Amtsblatt für das Amt Lieberose/Oberspreewald
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Gemeinde Jamlitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ für das Kalenderjahr 2022

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12 Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17, Nr. 28) und der §§ 2, 12­–16 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (BbgKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, Nr. 36), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Jamlitz in ihrer Sitzung am 14.08.2023 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ für das Kalenderjahr 2022 beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Jamlitz ist auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I/95, Nr. 03, S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Dezember 2017 (GVBl. I/17 Nr. 28), gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ (Verband) für die Flächen im Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen oder dessen Eigentümer direkte Mitglieder des Verbandes sind. Dem Verband obliegt innerhalb eines Verbandsgebietes gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

(2) Gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ vom 25. Oktober 2018 (ABl. Nr. 53, S. 1579), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbands „Mittlere Spree“ vom 04.12.2020 (ABl. vom 13.01.2021, Nr. 1, S. 17) haben die Verbandsmitglieder den Verbänden Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verbandsbeiträge bestehen aus Geldleistungen einschließlich etwaiger Mehrkosten- oder Erschwernisbeiträge gemäß § 85 BbgWG.

§ 2

Gegenstand der Umlage und Festsetzung der Verwaltungskosten

Die Gemeinde Jamlitz erhebt eine Umlage für die von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Mittlere Spree“ zu zahlenden Verbandsbeiträge von den Umlageschuldnern derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen und für die sie Mitglied in diesem Verband ist (§§ 3 bis 6 dieser Satzung). Die der Gemeinde Jamlitz bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit der Umlage festgesetzt (§ 7 dieser Satzung).

§ 3

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Umlage

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr 2022. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres 2022, für das der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Spree“ gegenüber der Gemeinde Jamlitz den Verbandsbeitrag festgesetzt hat.

(2) Die Umlage wird nach Bekanntgabe der Beitragsbescheide des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ gegenüber der Gemeinde Jamlitz für das Kalenderjahr festgesetzt. Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben.

(3) Festgesetzte Umlagen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides der Gemeinde Jamlitz mit ihrem Gesamtbetrag fällig.

§ 4

Umlageschuldner

(1) Schuldner der Umlage für die an den Wasser- und Bodenverband „Mittlere Spree“ zu zahlenden Verbandsbeiträge ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung Eigentümer eines Grundstückes in dem Gebiet der Gemeinde Jamlitz ist, das zum Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ gemäß § 2 der Neufassung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree vom 25. Oktober 2018 (ABl. Nr. 53, S. 1579), zuletzt geändert Artikel 1 der Ersten Änderung der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“ vom 04.12.2020 (ABI. Vom 13.01.2020 (ABI. Vom 13.01.2021, Nr. 1, S. 17) gehört.

(2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

(3) Mehrere Umlageschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Umlagemaßstab

(1) Die Bemessung der Umlage bestimmt sich nach der Größe der Fläche des Grundstücks/der Grundstücke auf volle Quadratmeter abgerundet zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung multipliziert mit dem Faktor für die Vorteilsgebietstypen „Siedlungs- und Verkehrsfläche“, „Landwirtschaft“ oder „Waldflächen“ der dritten Spalte der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBI, II/20 Nr. 36) in ihrer jeweils geltenden Fassung, der die Fläche des Grundstücks/der Grundstücke im Liegenschaftskataster zugeordnet ist. Die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den drei Vorteilsgebietstypen sowie die Faktoren für die Vorteilsgebietstypen ergeben sich aus § 2 i.V.m. der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBI. II/20 Nr. 36) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Maßgeblich sind die Liegenschaftskataster zum Stichtag des 1. Juni des Vorjahres erfassten Nutzungsartengruppen für das folgende Kalenderjahr. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich. Änderungen des Liegenschaftskatasters nach dem Stichtag werden erst im nachfolgenden Jahr berücksichtigt. Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück im Liegenschaftskataster verzeichnet, wird die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen im Liegenschaftskataster dem jeweiligen Vorteilsgebietstyp zugeordnet. Für diese Flächen gelten die Faktoren für den jeweiligen Vorteilsgebietstyp gemäß Abs. 1 Satz 2.

§ 6

Umlagesatz

Die Umlage für die an den Wasser- und Bodenverband „Mittlere Spree“ zu zahlenden Verbandsbeiträge beträgt.

a)

bei Siedlungs- und Verkehrsflächen 0,002181 €

b)

bei Landwirtschaftsflächen 0,001090 €

c)

bei Waldflächen 0,000545 €

je Quadratmeter der nach § 5 dieser Satzung ermittelten Grundstücksfläche.

§ 7

Festsetzung der Verwaltungskosten

(1) Die der Gemeinde bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit dem Umlagebescheid gegenüber dem Umlageschuldner gemäß § 4 dieser Satzung festgesetzt. Schuldner der festgesetzten Verwaltungskosten ist der Umlageschuldner nach § 4 dieser Satzung. Für die Fälligkeit gilt § 3 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.

(2) Die der Gemeinde bei der Umlage der Verbandsbeiträge im Erhebungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung entstehenden Verwaltungskosten werden auf die Umlageschuldner nach der Anzahl der Umlageerhebungen im Erhebungszeitraum verteilt und betragen 3,92 € je Umlageerhebung.

§ 8

Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Der Umlageschuldner ist verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Er hat bei örtlichen Feststellungen durch das Amt Lieberose/Oberspreewald die notwendige Unterstützung zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Umlageschuldner hat insbesondere zu dulden, dass Beauftrage des Amtes Lieberose/Oberspreewald das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

(3) Jeder Wechsel des Umlageschuldners ist dem Amt Lieberose/Oberspreewald unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 9

Datenerhebung und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Umlageschuldner und zur Festsetzung der Umlagen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten

a)

aus Datenbeständen, die der Gemeinde Jamlitz aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB),

b)

aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster sowie

c)

aus den bei den zuständigen Grundbuchämtern geführten Grundbüchern

insbesondere in Bezug auf

a)

Grundstückseigentümer, vormalige und künftige Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte,

b)

Grundbuch- und Grundstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse,

c)

Anschriften von derzeitigen, vormaligen und künftigen Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten,

d)

Daten zur Ermittlung des Umlagemaßstabes nach § 5 dieser Satzung der einzelnen Grundstücke

erforderlich.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt nur zum Zwecke der Umlageerhebung nach dieser Satzung nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

seiner Mitteilungs- und Auskunftspflicht entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß nachkommt,

b)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht die notwendige Unterstützung gewährt oder entgegen § 8 Abs. 2 das Betreten des Grundstücks nicht duldet,

c)

entgegen § 8 Abs. 3 den Wechsel nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 73), findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Amtsdirektor des Amtes Lieberose/Oberspreewald.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Straupitz (Spreewald), 15.08.2023

gez. Boschan
Amtsdirektor