Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.08.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| ordentlichen Erträge auf | 998.000 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 1.273.500 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR |
|
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| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen auf | 980.700 EUR |
| Auszahlungen auf | 1.429.100 EUR |
| festgesetzt. | |
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 953.000 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.188.200 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 27.700 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 240.900 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 265 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 377 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 300 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 EUR festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 5.000 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000 EUR und |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 15.000 EUR |
| festgesetzt. | |
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| Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten, in den Verwaltungsgebäuden | |
| 15913 Straupitz (Spreewald), Kirchstraße 11 – Kämmerei – |
| 15868 Lieberose, Markt 4 – Hauptamt – |
| aus. | |
Die Haushaltssatzung 2023 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Straupitz (Spreewald), den 17.08.2023