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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Beschlüsse der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 13.12.2022

Beschluss Nr. 63-13/22 13.12.2022

Beschlussfassung zur Annahme einer Spende

Hier: Firma Weidemann Ganzglasgestaltung GmbH & Co. KG

Am Sonnenhang 11, OT Thürmsdorf, 01796 Struppen

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende der Firma Weidemann Ganzglasgestaltung GmbH & Co. KG in Höhe von 250,00 EUR für die Pflege des Parkes Thürmsdorf.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 64-13/22 13.12.2022

Erleichterte Aufstellung der Jahresabschlüsse 2015 bis 2020 gemäß § 88 Abs. 5 SächsGemO und § 63 Abs. 9 SächsKomHVO

Die Gemeinde Struppen macht vom Wahlrecht nach § 88 Abs. 5 SächsGemO und § 63 Abs. 9 SächsKomHVO Gebrauch und verzichtet bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2015 bis 2020 auf folgende Bestandteile:

-

Anhang

-

Rechenschaftsbericht

-

Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung

-

Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß § 46 SächsKomHVO, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen

-

Bildung und Auflösung von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten

-

Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen

-

Aufstellung einer Inventur

-

Forderungsbewertung

-

Umbuchung von Kreditoren und Debitoren

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

10

davon NEIN-Stimmen:

1

Stimmenthaltung:

4

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 65-13/22 13.12.2022

Beschlussfassung zur Positionierung des Gemeinderates zum Sitzgemeindeanteil und einer Mitgliedschaft beim Musikschule Sächsische Schweiz e. V.

Der Gemeinderat bestätigt für das Jahr 2022 einen Zuschuss in Höhe von 2.400,00 € als Sitzgemeindeanteil für den Musikschule Sächsische Schweiz e. V.

Der Gemeinderat fasst auf das Ersuchen des Musikschule Sächsische Schweiz e. V. die Entscheidung für eine Mitgliedschaft im Verein „Musikschule Sächsische Schweiz e. V.“ und beauftragt den Bürgermeister die entsprechenden Mitgliedsmodalitäten zu erledigen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

11

davon NEIN-Stimmen:

2

Stimmenthaltung:

2

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 66-13/22 13.12.2022

Beschlussfassung zur Vergabe der Anschaffung eines neuen Spielgeräts inkl. Federwippe

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Neuanschaffung eines Spielgeräts und einer Federwippe an den günstigsten jedoch qualitativ gleichwertigen Anbieter Westfalia Spielgeräte GmbH, mit Sitz in 33161 Hövelhof in einer Auftragshöhe von 8.490,65 € brutto.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 67-13/22 13.12.2022

Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Struppen

ID 068/069: Vergabe „Planung/Bauüberwachung-Instandsetzung Naundorfer Dorfbach (Losunterteilung wegen unterschiedlicher Priorisierung)“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Planung und Bauüberwachung für die HW-Schadensbeseitigung 2021 am Naundorfer Dorfbach an das Ingenieurbüro: ACI-AQUPROJECT CONSULT Ingenieurgesellschaft mbH

Gottfried Keller-Straße 13, 01157 Dresden mit einer Auftragssumme von 24.202,97 € (brutto).

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Auftragserteilung zu veranlassen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Struppen wird ermächtigt, den Auftrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

14

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 68-13/22 13.12.2022

Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Struppen

ID 0070 – „Sofortinstandsetzungsmaßnahmen Pehna, Beräumung + Neubau Uferbefestigung“

Vergabe Planungsleistungen und Bauüberwachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Planung und Bauüberwachung für die HW-Schadensbeseitigung 2021 / Sofortinstandsetzungsmaßnahmen Pehna an das Ingenieurbüro: Ingenieurbüro Buder, Markt 2, 01844 Neustadt i.Sa.

mit einer Auftragssumme von 7.105,45 € (brutto).

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Auftragserteilung zu veranlassen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Struppen wird ermächtigt, den Auftrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 69-13/22 13.12.2022

Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in der Gemeinde Struppen

ID 0052/0702: Vergabe „Planung/Bauüberwachung-Beräumung Rückhaltebecken Fechelsgraben und Südstraße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Planung und Bauüberwachung für die HW-Schadensbeseitigung 2021 / Beräumung der beiden Rückhaltebecken Fechelsgraben und Südstraße“ in einem Auftrag an das Ingenieurbüro:

ACI-AQUPROJECT CONSULT Ingenieurgesellschaft mbH, Gottfried Keller-Straße 13

01157 Dresden, mit einer Auftragssumme von 7.111,32 € (brutto).

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Auftragserteilung zu veranlassen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Struppen wird ermächtigt, den Auftrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 70-13/22 13.12.2022

Hochwasserschadensbeseitigung 2021 in 01796 Struppen

Vergabe Bauleistung „Schadensbeseitigung Struppenbach,

Bereich Hohe Straße“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Gewässerschadensbeseitigung (Bauleistungen) im Bereich Hohe Straße an die Firma:

LLB GmbH, Lockwitzgrund 29 b, 01257 Dresden

mit einer pauschalierten Angebotssumme (Nebenangebot) von 57.715 € Brutto zu vergeben. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Beauftragung der Bauleistung zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 71-13/22 13.12.2022

Beschlussfassung der Sitzungstermine 2023

Der Gemeinderat beschließt die Sitzungstermine für das Jahr 2023.

Gemeinderat: 17.01., 07.02., 07.03., 04.04., 02.05., 06.06., 04.07., 05.09., 17.10., 07.11., 12.12.

Ortschaftsrat Thürmsdorf: 1. Mittwoch im Monat, außer August

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

15

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 72-13/22 13.12.2022

Beschlussfassung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung

Der Gemeinderat beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung über die Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

13

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Struppen

Auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), und § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) und der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Struppen beschlossen:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Der § 3 erhält folgende neue Fassung:

(1) Angehörige der freiwilligen Feuerwehren, erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend ihrer Teilnahme an Einsätzen.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 5,00 EUR pro Einsatz.

Artikel 2

Inkraft-Treten

Die 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Struppen tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Struppen, 14.12.2022

Michael Sachse
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Beschluss Nr. 73-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan nach § 13 b BauGB für das

Baugebiet „Am Schloss“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Am Schloss“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Thürmsdorf: 262/15 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

13

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 74-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan nach § 13 b BauGB für das

Baugebiet „Am Spitzbergweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Am Spitzbergweg“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Thürmsdorf: 22/2; 22/3; 23/1; 23/2; 23/3; 23/e; 24/a; 25/a; 26/a; 27; 166/2; 166/3; 166/4; 287/3; 300/3; 307; 308; 309; 311/1; 311/2; 312; 312/3; 312/4 entsprechend dem maßgebende beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

10

davon NEIN-Stimmen:

4

Stimmenthaltung:

1

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 75-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für das Baugebiet „Ebenheit Nord“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Ebenheit Nord“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Ebenheit: 2/5; 111/1; 157 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

7

davon NEIN-Stimmen:

2

Stimmenthaltung:

5

Befangenheit (SächsGemO § 20):

1

Beschluss Nr. 76-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für

Baugebiet „Ebenheit Süd“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Ebenheit Süd“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Ebenheit: 37; 38/1 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungsgrundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

14

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 77-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für das Baugebiet „Am Stangeberg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Am Stangeberg“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Struppen: 782; 783; 784; 785; 786/6; 778/5; 779; 789; 790; 791;792; 793; 794; 795; 796; 797;798/5; 799/3; 799/4; 799/5; 822; 823 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

13

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 78-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für das

Baugebiet „Heckenweg“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Heckenweg“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Struppen: 743/25 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

14

davon NEIN-Stimmen:

1

Stimmenthaltung:

0

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 79-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für das

Baugebiet „Am Rittergut“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Am Rittergut“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Struppen: 744/2 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon JA-Stimmen:

14

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Beschluss Nr. 80-13/22 13.12.2022

Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan § 13 b BauGB für das

Baugebiet „Westlicher Ortsrand Thürmsdorf“

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt einen Bebauungsplan „Westlicher Ortsrand Thürmsdorf“ aufzustellen und bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen. Der Geltungsbereich betrifft die Flurstücke der Gemarkung Thürmsdorf: 9/3; 90/1; 91; 10/2; 10/5; 10/6; 10/7; 188/4 entsprechend dem maßgebenden beigefügten Lageplan.

Diese Entwicklung bedarf einer bauleitplanerischen Steuerung auf den zuvor genannten Flächen durch die Ausübung des hoheitlichen Planungsrechts der Gemeinde im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Es wird beschlossen, ein für angrenzende Außenbereichsflächen im vereinfachten und beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Grünordnungsplan, ohne Eingriffs-/Ausgleichsregelung und ohne vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen.

Die Kosten des Bebauungsplanes tragen die Eigentümer der beteiligten Entwicklungs-grundstücke (die kommunalen Straßenflächen sind keine Entwicklungsflächen). Näheres regelt ein städtebaulicher Vertrag, der vor Beginn der Entwicklung zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer abzuschließen ist. Ohne Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages kann die Entwicklung nicht durchgeführt werden.

Die Verwaltung der VG Königstein Sächsische Schweiz wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zu veranlassen bzw. vorzunehmen, insbesondere die Satzungen zur Sicherung der Wohnbelegung als Hauptwohnsitz im Auftrag und Vorgabe der Gemeinde zu verhandeln/ vorzubereiten.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte:

15

davon anwesend:

15

davon Ja-Stimmen:

13

davon NEIN-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

Befangenheit (SächsGemO § 20):

0

Michael Sachse
Bürgermeister