Öffentliche Zustellung gemäß §§ 1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn Rolf Starovsky ist eine Mahnung zuzustellen (Az.: 0100.006510).
Die an Herrn Starovsky gerichtete Mahnung bezüglich Forderung aus Grundsteuer 2025 konnte nicht zugestellt werden, da es keine bekannte Anschrift gibt. Ein bevollmächtigter Vertreter kann die betreffende Mahnung in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Die Mahnung gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.