Öffentliche Zustellung gemäß §§1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn Rolf Starovsky ist ein Schriftstück zuzustellen (Az.: 0100.006510).
Das an Herrn Starovsky gerichtete Schriftstück konnte nicht zugestellt werden, da es keine bekannte Anschrift gibt. Ein bevollmächtigter Vertreter kann das betreffende Schriftstück in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.