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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Über die bevorstehende Wahl · des Friedensrichters (m/w/d) · des stellvertretenden Friedensrichters (m/w/d)

 

Öffentliche Bekanntmachung

Über die bevorstehende Wahl

• des Friedensrichters (m/w/d)

• des stellvertretenden Friedensrichters (m/w/d) für die Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Königstein

01. Oktober 2026 

Die Verwaltungsgemeinschaft Königstein mit Ihren fünf Mitgliedsgemeinden unterhält eine eigene Schiedsstelle und sucht mit Ablauf der Wahlperiode am 08.02.2027 einen neuen Friedensrichter (m/w/d) sowie einen Stellvertretenden Friedensrichter (m/w/d).

Gesetzliche Grundlage für die Wahl eines Friedensrichters und die Tätigkeit der gemeindlichen Schiedsstellen bildet das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG).

Gemeindliche Schiedsstellen sind Einrichtungen, die bei Streitfällen des täglichen Lebens ein Schlichtungsverfahren anbieten. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen wahrgenommen. Die Aufgabe der Friedensrichterin oder des Friedensrichters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten oder Sühneversuche durchzuführen. Die Aufgabenpalette des Friedensrichters ist vielfältig, wie beispielsweise die Schlichtung von Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Ärger mit dem Vermieter, aber auch bei Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Der Friedensrichter (m/w/d) sowie der der stellvertretende Friedensrichter (m/w/d) wird für die Dauer von fünf Jahren vom Stadtrat der Stadt Königstein (Sächs. Schweiz) gewählt und kann auch wiedergewählt werden. Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Die Vereidigung in das Ehrenamt erfolgt durch Amtsgericht Pirna.

Wenn dieses interessante Ehrenamt Ihr Interesse weckt und Sie in der Verwaltungsgemeinschaft wohnhaft sind, können Sie sich bei der Stadtverwaltung Königstein (Hauptamt, Goethestraße 7, 01824 Königstein, Tel.: 035021 997-10, E-Mail: hauptamt@stadt-koenigstein.de) melden.

Nachfolgend wird auf die Ausschlussgründe zur Wahl als Friedensrichter sowie auf die Befugnis der Stadt und des Amtsgerichtsdirektors zur Einholung von Auskünften hingewiesen:

§ 4

Friedensrichter

(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer

  1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;

  2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;

  3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.

(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;

  2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;

  3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

  4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Hinweis:

Bis zum Abschluss des Wahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes (SächsDSDG) gespeichert und ausschließlich für den Zweck des Wahlverfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre Daten werden vertraulich behandelt und entsprechend den Regelungen des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes (SächsSchiedsGütStG) an den Präsidenten des Amtsgerichtes Dresden weitergegeben. Ausführliche Datenschutzhinweise finden Sie unter: www.koenigstein-sachsen.de/kurzmenü/datenschutz/

Königstein, 01.10.2026

gez.
Tobias Kummer
Bürgermeister