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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Anlage zum Beschluss 70-01/24 - Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe ab dem 01.01.2025

Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe der Gemeinde Struppen

(Tourismusabgabesatzung)

Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) sowie der §§ 1, 2, 6 und 35 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner öffentlichen Sitzung am 05.11.2024 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebung einer Tourismusabgabe

§ 2

Abgabepflichtige

§ 3

Befreiung von der Abgabenpflicht

§ 4

Maßstab der Abgabe

§ 5

Höhe der Abgabe

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabeschuld und Veranlagung

§ 7

Anzeige- und Auskunftspflicht

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

§ 9

Inkrafttreten

§ 1

Erhebung einer Tourismusabgabe

(1) Die Gemeinde Struppen erhebt zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für den Tourismus, insbesondere für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die dem Tourismus dienen und Fremdenverkehrsförderung dienen, eine Tourismusabgabe.

(2) Die Einnahmen aus der Tourismusabgabe sind für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

(3) Das Erhebungsgebiet ist die Gemeinde Struppen

§ 2

Abgabepflichtige

(1) Abgabepflichtig sind alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für die nicht am Ort ansässigen Personen und Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist.

(2) Personen und Unternehmen im Sinne des Abs. 1 sind:

a)

Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Kurheimen), Vermieter von Ferienwohnungen, Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen sowie sonstige Personen und Unternehmen, die Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen,

b)

Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharterbetriebes, soweit sie Ausflugsfahrten mit Bussen, Taxen und Mietwagen, sowie Booten, Kleinbahnen oder Kutschen durchführen;

Inhaber von Unternehmen, die Wassersportfahrzeuge (Motor-, Ruder-Tretboote), Wassersportgeräte, Ruderboote, Tretboote und Fahrräder, Quad vermieten;

Aufsteller von Spielautomaten und Warenautomaten;

Inhaber von öffentlichen Parkplätzen für Kfz aller Art

c)

Inhaber von Unternehmen und Einrichtungen mit touristischer Anziehungskraft (Freizeitparks, Modellanlagen und Ähnliches) oder für musikalische Veranstaltungen

d)

Inhaber von Speise- und Schankwirtschaften (wie Restaurants, Weinstuben, Bars, Kaffeehäusern, Teestuben, Konditoreien, Eiscafés);

e)

Inhaber von Minigolfanlagen, Tennisanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen;

f)

Inhaber von Bierniederlagen und Getränkehandlungen, Ladengeschäften, (wie Lebensmittelgeschäfte, Textilgeschäfte, Blumengeschäfte und andere Ladengeschäfte);

g)

Einkaufsmärkte;

h)

Inhaber von Imbissständen, Kiosken und Verkaufswagen;

i)

Inhaber von Sonnenstudios und Saunabetrieben, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, Physiotherapieeinrichtungen, Masseure, Friseure;

j)

Inhaber von Reisebüros, kunstgewerblichen Betrieben, Fotografen;

k)

Geld- und Kreditinstitute, sowie Versicherungen;

l)

Inhaber von Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Betrieben, Inhaber von Gebäudereinigungsunternehmen, Wäschereien, Reinigungen, Reparaturwerkstätten, Transportunternehmen, Onlineversandhandel und sonstigen Dienstleistungsbetrieben, Personaltrainer o.ä.;

m)

Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten,

n)

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vermögensberater, freiberufliche Architekten und Ingenieure, Makler, Inhaber von Werbeagenturen;

o)

Apotheken

p)

Telekommunikationsunternehmen;

q)

Energieversorgungsunternehmen;

(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Beitragsschuld. Dies gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.

(4) Bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten und Betriebsarten ist für jede Einzelne eine separate Erklärung auszufüllen und Beiträge zu entrichten.

§ 3

Befreiung von der Abgabepflicht

(1) Von der Abgabe befreit sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Stiftungen, Anstalten, Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen, die entsprechend ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen und als solche anerkannt sind (§§ 52 – 57 Abgabenordnung).

(2) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist bei Antrag auf Abgabebefreiung vom Antragsteller zu führen.

(3) Sofern Teile der in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit privatrechtlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen, besteht für dieses Unternehmensteile Abgabepflicht.

§ 4

Maßstab der Abgabe

(1) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Geltungsbereich der Satzung erwachsen. Sie wird mit einem Festbetrag ausgedrückt.

(2) Die Vorteile werden nachfolgenden Maßstäben festgestellt:

a)

bei Beherbergungsbetrieben, Vermietern von Ferienwohnungen sowie bei sonstigen Personen und Unternehmen, die Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, nach der Anzahl der vorhandenen Fremdbetten, bei Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen nach der Anzahl der höchstzulässigen Stellplätze;

b)

bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharterbetriebes soweit sie Ausflugsfahrten mit Bussen, Taxen und Mietwagen sowie Booten oder Kleinbahnen durchführen nach der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge,

bei Unternehmen, die Wassersportfahrzeuge (Motor-, Ruder-, Tretboote), Wassersportgeräte, und Fahrräder, Quad vermieten, nach Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge, Geräte und Boote,

bei Aufstellern von Spielautomaten und Warenautomaten nach Anzahl der aufgestellten Geräte,

bei Inhabern von öffentlichen Parkplätzen für KFZ aller Art nach m²;

c)

bei touristischen Unternehmen, Einrichtungen und Freizeitparks sowie musikalischen Veranstaltungen je Unternehmen/Einrichtung

d)

bei Speise- und Schankwirtschaften (außer Imbissstände und Kioskstände) nach Anzahl der Sitzplätze

e)

bei Minigolfanlagen, Tennisanlagen, Kegelbahnen und Bowlingbahnen nach Anzahl der vorhandenen Anlagen, Spielfelder, Bahnen;

f)

bei allen übrigen im § 2 Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen nach Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens, der Lage und Größe der Geschäftsräume, der Anzahl der Arbeitskräfte (Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen).

§ 5

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt:

a )

in den Fällen des § 4 Abs. 2 a)

pro Bett in einem Hotel, Gasthof, Pension, Ferienwohnung und bei sonstiger Beherbergung von Erholungsuchenden

je Bett

je Aufbettung

20,00 €

15,00 €

Inhaber von Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen

je Stellplatz

30,00 €

b )

in den Fällen des § 4 Abs. 2b)

Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharter

je Bus/Kleinbus

je Taxe

je Mietwagen

je Boot zur Personenbeförderung

55,00 €

30,00 €

20,00 €

50,00 €

Vermietung von Wassersportfahrzeugen,

Wassersportgeräten, Fahrrädern, Kleinkrafträdern, Quad

je Wassersportfahrzeug

je Wassersportgerät

je Fahrrad

je Quad

10,00 €

7,50 €

5,00 €

7,50 €

Automatenaufsteller

je Spielautomat mit Gewinn

je Spielautomat ohne Gewinn

je Warenautomat

100,00 €

40,00 €

30,00 €

Inhaber von öffentlichen Parkplätzen für Kfz aller Art

je m²

0,10 €

c)

in den Fällen des § 4 Abs. 2c)

Inhaber von touristischen Unternehmen

und Einrichtungen; Freizeitparks sowie

musikalische Veranstaltungen

je Unternehmen/Einrichtung

je Besucher

200,00 €

0,03 €

d)

in den Fällen § 4 Abs. 2d)

Speise- und Schankwirtschaften

bis zu 20 Sitzplätzen je Sitzplatz

10,00 €

je weiterer Sitzplatz

4,00 €

Saalbetriebe/Außensitzplätze

je Sitzplatz

2,00 €

e )

in den Fällen § 4 Abs. 2e)

Minigolfanlagen, Tennisanlagen,

Kegelbahnen und Bowlingbahnen

je Anlage/Spielfeld/Bahn

50,00 €

f)

in den Fällen § 4 Abs. 2f)

Inhaber von Bierniederlagen,

Getränkehandlungen

je Unternehmen

und je weitere Arbeitskraft

100,00 €

10,00 €

Inhaber von Ladengeschäften

je Geschäft

und je weitere Arbeitskraft

50,00 €

10,00 €

Inhaber von Einkaufsmärkten

Je m² Verkaufsfläche

2,00 €

Inhaber von Imbissständen, Kiosken und Verkaufswagen

je Imbiss/Kiosk/Wagen

und je weitere Arbeitskraft

100,00 €

10,00 €

Inhaber von Sonnen- und Fitnessstudios sowie Saunabetrieben

Anlagen in Hotels und Kureinrichtungen

je Betrieb

und je weitere Arbeitskraft

je Studio/Kabine

50,00 €

10,00 €

20,00 €

Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, Physiotherapien, Masseure, Friseure,

je Salon/Geschäft

und je weitere Arbeitskraft

50,00 €

10,00 €

Inhaber von Reisebüros, kunstgewerblichen Betrieben, Fotografen

je Unternehmen

und je weitere Arbeitskraft

50,00 €

10,00 €

Geld- und Kreditinstitute

je Unternehmen

zusätzlich je Arbeitskraft

500,00 €

10,00 €

Versicherungen

je Vertretung/Büro

und je weitere Arbeitskraft

50,00 €

10,00 €

Inhaber von Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Betrieben und sonstigen Betrieben entsprechend

§ 2 Abs.2 l)

mit 0 bis 2 Beschäftigten

mit 3 bis 5 Beschäftigten

mit 6 bis 10 Beschäftigten

mit 11 bis 20 Beschäftigten

mit 21 bis 50 Beschäftigten

ab 51 Beschäftigten

40,00 €

50,00 €

80,00 €

120,00 €

160,00 €

200,00 €

Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten

je Praxis

und je weiterer dort tätiger Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,

und je weitere Arbeitskraft

100,00 €

80,00 €

10,00 €

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vermögensberater, freiberufliche Architekten und Ingenieure, Makler, Inhaber von Werbeagenturen

je Büro/Kanzlei/Freiberufler

und je weiterer dort Tätiger

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer,

und je weitere Arbeitskraft,

100,00 €

80,00 €

10,00 €

Apotheken

200,00 €

Telekommunikationsunternehmen

300,00 €

Energieversorgungsunternehmen

500,00 €

Die Höhe der Abgabe je Arbeitskraft bezieht sich jeweils auf einen Vollbeschäftigten und ist bei Teilzeitarbeitskräften entsprechend der Arbeitszeit zu ermitteln.

§ 6

Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabeschuld und Veranlagung

(1) Die Abgabe wird jährlich erhoben. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Abgabeschuld abweichend von Abs. 1 frühestens ab dem Monat der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.

(3) Für die Festsetzung der Abgabe sind die Verhältnisse zum 01.07. maßgeblich. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst nach dem 01.07. aufgenommen, wird für jeden angefangenen Monat der Gewerbe- oder Berufstätigkeit ein Zwölftel des Jahresbetrages nach § 5 dieser Satzung erhoben. Als Aufgabe der Tätigkeit wird nicht angesehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt und am Saisonende vorübergehend eingestellt wird.

(4) Die Abgabe wird für den jeweiligen Erhebungszeitraum durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

§ 7

Anzeige- und Auskunftspflicht

(1) Der Abgabepflichtige sowie sein Vertreter hat der Gemeinde Struppen bis zum 31. Juli jeden Jahres unaufgefordert die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Eine Neuaufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Satzung haben die Abgabepflichtigen sowie ihre Vertreter spätestens 4 Wochen nach Beginn der Tätigkeit der Gemeinde Struppen anzuzeigen. Mit einer Anzeige nach §§ 14 oder 55c der Gewerbeordnung gilt diese Anzeigepflicht als erfüllt.

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeinde Struppen an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.

(3) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Struppen.

(4) Die Angaben für die Berechnung der Abgabe gemäß § 2 Abs. 2a) werden auf der Grundlage der elektronisch erfassten Daten der Gästetaxe ermittelt.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 dieser Satzung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Tourismusabgabe nicht, unrichtig oder nicht vollständig mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 21.05.2019 außer Kraft.

Struppen, den 05.11.2024

gez. Michael Sachse
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.