Auf Grund von § 4 Abs. 2 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) sowie der §§ 1, 2, 6 und 35 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner öffentlichen Sitzung am 05.11.2024 folgende Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Erhebung einer Tourismusabgabe |
| § 2 | Abgabepflichtige |
| § 3 | Befreiung von der Abgabenpflicht |
| § 4 | Maßstab der Abgabe |
| § 5 | Höhe der Abgabe |
| § 6 | Erhebungszeitraum, Entstehung der Abgabeschuld und Veranlagung |
| § 7 | Anzeige- und Auskunftspflicht |
| § 8 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 9 | Inkrafttreten |
(1) Die Gemeinde Struppen erhebt zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für den Tourismus, insbesondere für die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen, die dem Tourismus dienen und Fremdenverkehrsförderung dienen, eine Tourismusabgabe.
(2) Die Einnahmen aus der Tourismusabgabe sind für die in Absatz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.
(3) Das Erhebungsgebiet ist die Gemeinde Struppen
(1) Abgabepflichtig sind alle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für die nicht am Ort ansässigen Personen und Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist.
(2) Personen und Unternehmen im Sinne des Abs. 1 sind:
| a) | Inhaber von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen und Kurheimen), Vermieter von Ferienwohnungen, Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen sowie sonstige Personen und Unternehmen, die Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, |
| b) | Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharterbetriebes, soweit sie Ausflugsfahrten mit Bussen, Taxen und Mietwagen, sowie Booten, Kleinbahnen oder Kutschen durchführen; |
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| Inhaber von Unternehmen, die Wassersportfahrzeuge (Motor-, Ruder-Tretboote), Wassersportgeräte, Ruderboote, Tretboote und Fahrräder, Quad vermieten; |
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| Aufsteller von Spielautomaten und Warenautomaten; |
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| Inhaber von öffentlichen Parkplätzen für Kfz aller Art |
| c) | Inhaber von Unternehmen und Einrichtungen mit touristischer Anziehungskraft (Freizeitparks, Modellanlagen und Ähnliches) oder für musikalische Veranstaltungen |
| d) | Inhaber von Speise- und Schankwirtschaften (wie Restaurants, Weinstuben, Bars, Kaffeehäusern, Teestuben, Konditoreien, Eiscafés); |
| e) | Inhaber von Minigolfanlagen, Tennisanlagen, Kegel- und Bowlingbahnen; |
| f) | Inhaber von Bierniederlagen und Getränkehandlungen, Ladengeschäften, (wie Lebensmittelgeschäfte, Textilgeschäfte, Blumengeschäfte und andere Ladengeschäfte); |
| g) | Einkaufsmärkte; |
| h) | Inhaber von Imbissständen, Kiosken und Verkaufswagen; |
| i) | Inhaber von Sonnenstudios und Saunabetrieben, Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, Physiotherapieeinrichtungen, Masseure, Friseure; |
| j) | Inhaber von Reisebüros, kunstgewerblichen Betrieben, Fotografen; |
| k) | Geld- und Kreditinstitute, sowie Versicherungen; |
| l) | Inhaber von Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Betrieben, Inhaber von Gebäudereinigungsunternehmen, Wäschereien, Reinigungen, Reparaturwerkstätten, Transportunternehmen, Onlineversandhandel und sonstigen Dienstleistungsbetrieben, Personaltrainer o.ä.; |
| m) | Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten, |
| n) | Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vermögensberater, freiberufliche Architekten und Ingenieure, Makler, Inhaber von Werbeagenturen; |
| o) | Apotheken |
| p) | Telekommunikationsunternehmen; |
| q) | Energieversorgungsunternehmen; |
(3) Sind mehrere Personen Betriebsinhaber, so haften sie als Gesamtschuldner. Wird der Betrieb für Rechnung einer juristischen Person von einem Vertreter oder Beauftragten ausgeübt, so ist dieser neben dem Betriebsinhaber Gesamtschuldner. Der Verpächter oder Vermieter eines Betriebes haftet für die Beitragsschuld. Dies gilt auch bei Unterverpachtung oder Untervermietung für den Unterverpächter oder Untervermieter.
(4) Bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten und Betriebsarten ist für jede Einzelne eine separate Erklärung auszufüllen und Beiträge zu entrichten.
(1) Von der Abgabe befreit sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie Stiftungen, Anstalten, Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen, die entsprechend ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen und als solche anerkannt sind (§§ 52 – 57 Abgabenordnung).
(2) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist bei Antrag auf Abgabebefreiung vom Antragsteller zu führen.
(3) Sofern Teile der in Absatz 1 genannten Einrichtungen mit privatrechtlichen Unternehmen im Wettbewerb stehen, besteht für dieses Unternehmensteile Abgabepflicht.
(1) Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Geltungsbereich der Satzung erwachsen. Sie wird mit einem Festbetrag ausgedrückt.
| (2) Die Vorteile werden nachfolgenden Maßstäben festgestellt: | |
| a) | bei Beherbergungsbetrieben, Vermietern von Ferienwohnungen sowie bei sonstigen Personen und Unternehmen, die Erholungssuchende gegen Entgelt beherbergen, nach der Anzahl der vorhandenen Fremdbetten, bei Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen nach der Anzahl der höchstzulässigen Stellplätze; |
| b) | bei Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharterbetriebes soweit sie Ausflugsfahrten mit Bussen, Taxen und Mietwagen sowie Booten oder Kleinbahnen durchführen nach der Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge, |
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| bei Unternehmen, die Wassersportfahrzeuge (Motor-, Ruder-, Tretboote), Wassersportgeräte, und Fahrräder, Quad vermieten, nach Anzahl der vorhandenen Fahrzeuge, Geräte und Boote, |
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| bei Aufstellern von Spielautomaten und Warenautomaten nach Anzahl der aufgestellten Geräte, |
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| bei Inhabern von öffentlichen Parkplätzen für KFZ aller Art nach m²; |
| c) | bei touristischen Unternehmen, Einrichtungen und Freizeitparks sowie musikalischen Veranstaltungen je Unternehmen/Einrichtung |
| d) | bei Speise- und Schankwirtschaften (außer Imbissstände und Kioskstände) nach Anzahl der Sitzplätze |
| e) | bei Minigolfanlagen, Tennisanlagen, Kegelbahnen und Bowlingbahnen nach Anzahl der vorhandenen Anlagen, Spielfelder, Bahnen; |
| f) | bei allen übrigen im § 2 Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen nach Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens, der Lage und Größe der Geschäftsräume, der Anzahl der Arbeitskräfte (Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen). |
Die Abgabe beträgt:
| a ) | in den Fällen des § 4 Abs. 2 a) pro Bett in einem Hotel, Gasthof, Pension, Ferienwohnung und bei sonstiger Beherbergung von Erholungsuchenden | je Bett je Aufbettung | 20,00 € 15,00 € |
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| Inhaber von Wohnwagen-, Caravan-, Camping- und Zeltplätzen | je Stellplatz | 30,00 € |
| b ) | in den Fällen des § 4 Abs. 2b) Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs und Bootscharter | je Bus/Kleinbus je Taxe je Mietwagen je Boot zur Personenbeförderung | 55,00 € 30,00 € 20,00 € 50,00 € |
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| Vermietung von Wassersportfahrzeugen, Wassersportgeräten, Fahrrädern, Kleinkrafträdern, Quad | je Wassersportfahrzeug je Wassersportgerät je Fahrrad je Quad | 10,00 € 7,50 € 5,00 € 7,50 € |
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| Automatenaufsteller | je Spielautomat mit Gewinn je Spielautomat ohne Gewinn je Warenautomat | 100,00 € 40,00 € 30,00 € |
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| Inhaber von öffentlichen Parkplätzen für Kfz aller Art | je m² | 0,10 € |
| c) | in den Fällen des § 4 Abs. 2c) Inhaber von touristischen Unternehmen und Einrichtungen; Freizeitparks sowie musikalische Veranstaltungen | je Unternehmen/Einrichtung je Besucher | 200,00 € 0,03 € |
| d) | in den Fällen § 4 Abs. 2d) Speise- und Schankwirtschaften | bis zu 20 Sitzplätzen je Sitzplatz | 10,00 € |
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| je weiterer Sitzplatz | 4,00 € |
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| Saalbetriebe/Außensitzplätze | je Sitzplatz | 2,00 € |
| e ) | in den Fällen § 4 Abs. 2e) Minigolfanlagen, Tennisanlagen, Kegelbahnen und Bowlingbahnen | je Anlage/Spielfeld/Bahn | 50,00 € |
| f) | in den Fällen § 4 Abs. 2f) Inhaber von Bierniederlagen, Getränkehandlungen | je Unternehmen und je weitere Arbeitskraft | 100,00 € 10,00 € |
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| Inhaber von Ladengeschäften | je Geschäft und je weitere Arbeitskraft | 50,00 € 10,00 € |
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| Inhaber von Einkaufsmärkten | Je m² Verkaufsfläche | 2,00 € |
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| Inhaber von Imbissständen, Kiosken und Verkaufswagen | je Imbiss/Kiosk/Wagen und je weitere Arbeitskraft | 100,00 € 10,00 € |
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| Inhaber von Sonnen- und Fitnessstudios sowie Saunabetrieben Anlagen in Hotels und Kureinrichtungen | je Betrieb und je weitere Arbeitskraft je Studio/Kabine | 50,00 € 10,00 € 20,00 € |
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| Hand- und Fußpfleger, Kosmetiker, Physiotherapien, Masseure, Friseure, | je Salon/Geschäft und je weitere Arbeitskraft | 50,00 € 10,00 € |
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| Inhaber von Reisebüros, kunstgewerblichen Betrieben, Fotografen | je Unternehmen und je weitere Arbeitskraft | 50,00 € 10,00 € |
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| Geld- und Kreditinstitute | je Unternehmen zusätzlich je Arbeitskraft | 500,00 € 10,00 € |
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| Versicherungen | je Vertretung/Büro und je weitere Arbeitskraft | 50,00 € 10,00 € |
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| Inhaber von Handwerksbetrieben, handwerksähnlichen Betrieben und sonstigen Betrieben entsprechend § 2 Abs.2 l) | mit 0 bis 2 Beschäftigten mit 3 bis 5 Beschäftigten mit 6 bis 10 Beschäftigten mit 11 bis 20 Beschäftigten mit 21 bis 50 Beschäftigten ab 51 Beschäftigten | 40,00 € 50,00 € 80,00 € 120,00 € 160,00 € 200,00 € |
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| Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten | je Praxis und je weiterer dort tätiger Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, und je weitere Arbeitskraft | 100,00 € 80,00 € 10,00 € |
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| Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Vermögensberater, freiberufliche Architekten und Ingenieure, Makler, Inhaber von Werbeagenturen | je Büro/Kanzlei/Freiberufler und je weiterer dort Tätiger Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, und je weitere Arbeitskraft, | 100,00 € 80,00 € 10,00 € |
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| Apotheken |
| 200,00 € |
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| Telekommunikationsunternehmen |
| 300,00 € |
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| Energieversorgungsunternehmen |
| 500,00 € |
Die Höhe der Abgabe je Arbeitskraft bezieht sich jeweils auf einen Vollbeschäftigten und ist bei Teilzeitarbeitskräften entsprechend der Arbeitszeit zu ermitteln.
(1) Die Abgabe wird jährlich erhoben. Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Abgabeschuld entsteht mit Beginn eines Kalenderjahres. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Abgabeschuld abweichend von Abs. 1 frühestens ab dem Monat der Aufnahme der abgabepflichtigen Tätigkeit.
(3) Für die Festsetzung der Abgabe sind die Verhältnisse zum 01.07. maßgeblich. Wird eine abgabepflichtige Tätigkeit erst nach dem 01.07. aufgenommen, wird für jeden angefangenen Monat der Gewerbe- oder Berufstätigkeit ein Zwölftel des Jahresbetrages nach § 5 dieser Satzung erhoben. Als Aufgabe der Tätigkeit wird nicht angesehen, wenn diese nur saisonal ausgeübt und am Saisonende vorübergehend eingestellt wird.
(4) Die Abgabe wird für den jeweiligen Erhebungszeitraum durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(1) Der Abgabepflichtige sowie sein Vertreter hat der Gemeinde Struppen bis zum 31. Juli jeden Jahres unaufgefordert die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Abgabe mitzuteilen. Eine Neuaufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit im Sinne dieser Satzung haben die Abgabepflichtigen sowie ihre Vertreter spätestens 4 Wochen nach Beginn der Tätigkeit der Gemeinde Struppen anzuzeigen. Mit einer Anzeige nach §§ 14 oder 55c der Gewerbeordnung gilt diese Anzeigepflicht als erfüllt.
(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht der Verdacht, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, so kann die Gemeinde Struppen an Ort und Stelle ermitteln oder die Berechnungsgrundlagen schätzen.
(3) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Struppen.
(4) Die Angaben für die Berechnung der Abgabe gemäß § 2 Abs. 2a) werden auf der Grundlage der elektronisch erfassten Daten der Gästetaxe ermittelt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 dieser Satzung die erforderlichen Angaben zur Berechnung der Tourismusabgabe nicht, unrichtig oder nicht vollständig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000,00 € geahndet werden.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 21.05.2019 außer Kraft.
Struppen, den 05.11.2024
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.