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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 11/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2025

Beschluss Nr. 68-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat beschließt die Anpassung der Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Struppen sowie in Tagespflege ab dem 01.01.2026

im Kinderkrippenbereich

285,00 EUR

im Kindergartenbereich

160,00 EUR

bei neunstündiger Betreuung sowie

im Hortbereich

100,00 EUR

bei einer sechsstündigen Betreuung festzulegen.

Wird im Betreuungszeitraum eine kürzere Betreuungsdauer vereinbart, berechnet sich der Elternbeitrag anteilig im Verhältnis der vereinbarten Betreuungszeit zur vollen Betreuungszeit. Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege betreut, so gelten folgende Elternbeiträge:

1. Kind

voller Beitrag

2. Kind

Kinderkrippe

249,00 EUR

Kindergarten

148,00 EUR

Hort

91,00 EUR

3. Kind

Kinderkrippe

189,00 EUR

Kindergarten

88,00 EUR

Hort

64,00 EUR

4. und jedes weitere Kind

beitragsfrei

Für Alleinerziehende, deren Kinder eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde besuchen oder in Tagespflege betreut werden, gelten folgende Elternbeiträge:

1. Kind

Kinderkrippe

279,00 EUR

Kindergarten

154,00 EUR

Hort

97,00 EUR

2. Kind

Kinderkrippe

243,00 EUR

Kindergarten

142,00 EUR

Hort

88,00 EUR

3. Kind

Kinderkrippe

183,00 EUR

Kindergarten

82,00 EUR

Hort

61,00 EUR

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 2, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 65-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Sachspende von Herrn Klempnermeister Klemens Franke in Höhe von 679,49 EUR für Maßnahmen am Spielplatz Struppen-Siedlung.

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 70-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Spenden gemäß anhängender Tabelle in Höhe von insgesamt 2.521,00 EUR für die 750-Jahrfeier der Gemeinde Struppen.

Spender

Datum

Betrag

Mecklenburgische Versicherung

27.10.2025

521,00 EUR

Bäckerei Bohse

27.10.2025

1.750,00 EUR

Agrarproduktion „Am Bärenstein“ Struppen e.G.

27.10.2025

250,00 EUR

Gesamt:  — 2.521,00 EUR

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 66-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt für das erste Halbjahr 2026 die folgenden Sitzungstermine: 20.01.2026, 03.03.2026, 14.04.2026, 12.05.2026, 23.06.2026

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 67-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Neufassung der Feuerwehrkostensatzung (Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen) sowie das dazugehörige Kostenverzeichnis.

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen (Feuerwehrkostensatzung - FwKS)

Aufgrund des § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, der §§ 22 und 69 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), des § 17 der Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, sowie §§ 9 - 16 des Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner Sitzung am 11.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:

Seite

§ 1 Begriffsbestimmungen  — 

§ 2 Geltungsbereich  — 

§ 3 Erhebung des Kostenersatzes  — 

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes  — 

§ 5 Kostenschuldner  — 

§ 6 Entstehung der Fälligkeit  — 

§ 7 Inkrafttreten  — 

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr 5 — 

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Feuerwehr für

-

die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und

-

Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die durch Auftrag, auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung sowie der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen im Sinne der §§ 2, 6, 16, 22, 23 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage von § 2 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Struppen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

§ 3

Erhebung des Kostenersatzes

(1) Für Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit §§ 17 und 20 SächsFwVO Kostenersatz verlangt.

(2) Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.

(3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) gilt entsprechend.

§ 4

Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in das Gerätehaus. Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz, bei Brandsicherheitswachen und bei Brandverhütungsschauen die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet. Der Minutensatz beträgt ein Sechzigstel des Stundensatzes.

(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zusätzlich zu den Kosten nach § 3 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen vorgehalten werden.

(8) Die Kosten der im Kostenverzeichnis bezeichneten Leistungen verstehen sich als Nettokosten. Sofern die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Struppen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu vergüten.

§ 5

Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG und in § 17 SächsFwVO genannten Personen verpflichtet.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16, 17, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend.

§ 6

Entstehung der Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Feuerwehr.

(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenbescheides fällig, es sei denn im Bescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt geregelt. Im Übrigen gilt § 19 SächsVwKG entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 20.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Kosten für die Leistung der Feuerwehren der Gemeinde Struppen vom 14.05.1998 außer Kraft.

Struppen, den 11.11.2025

Michael Sachse
(Siegel)
(Bürgermeister)

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung – Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr

1. Kostenersatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr

Der Kostenersatz für das eingesetzte Personal beträgt 15,54 EUR pro Stunde und Einsatzkraft.

2. Kostensätze für den Einsatz von Fahrzeugen, einschließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte

Die Kostensätze für genormte Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich aus der Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1 und 2) der SächsFwVO, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

Für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 SächsFwVO genormten Feuerwehrfahrzeuge gelten folgende Kostensätze:

Fahrzeug

Stundensatz

Minutensatz

Feuerwehranhänger Schlauchtransportanhänger (FwA-STA)

13,33 €

0,22 €

Feuerwehranhänger Logistik (FwA-Log)

4,00 €

0,07 €

3. Kosten für Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen festgesetzt. Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel

-

Abdichtmaterial

-

Absperrmittel

-

Einsatzkleidung

-

Ölbindematerial für Straße und Gewässer

-

Rüstmaterial

-

Schutzausrüstung

-

Türschlösser

-

Zieh-Fix-Zubehör

und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner.

3.1 Verwaltungskostenzuschlag

Für die Verbrauchsmaterialien und die ggf. anfallenden Entsorgungskosten wird zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages i.H.v. 10 % berechnet.

4. Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden.

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 12, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 1, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 69-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt den Verkauf einer Teilfläche des Flurstückes 749 der Gemarkung Struppen mit einer Größe von ca. 1.036 m² zu einem Preis von 17,00 €/m² (gesamt 17.612,00 €) an die Pächter, Herrn Torsten und Frau Eveline Ulrich aus Dresden. Die Verwaltung wird beauftragt den Kaufvertrag vorzubereiten und abzuschließen. Alle mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Erwerber zu tragen.

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 71-01/25 11.11.2025

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Korrektur zum Vergabebeschluss zu der Planung und Bauüberwachung für die o.g. HW-Schadensbeseitigung 2021 – Schadstellen in der Schelle an das Ingenieurbüro: Planungsgesellschaft Scholz und Lewis, An der Pikardie 8, 01277 Dresden mit einer Auftragssumme von 19.442,95 € (brutto). Die Verwaltung wird ermächtigt, die phasenweise Auftragserteilung zu veranlassen. Der Bürgermeister der Gemeinde Struppen wird ermächtigt, den Auftrag zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 1, davon Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 1, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Struppen, den 11.11.2025