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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 12/2023
Mitteilungen anderer Ämter und Einrichtungen
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5. Änderungssatzung des AZV Wehlen-Naundorf

Auf Grund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf am 20.11.2023 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 27.01.2014 (Wehlener Rundschau vom 28.02.2014, Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 21.02.2014), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.09.2014 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 30.10.2014), die 2. Änderungssatzung vom 25.11.2015 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 18.12.2015), die 3. Änderungssatzung vom 23.11.2020 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 18.12.2020) und die 4. Änderungssatzung vom 24.03.2021 (Wehlener Rundschau und Amtsblatt der Gemeinde Struppen vom 30.04.2021) beschlossen:

Artikel 1

§ 45 (Höhe der Abwassergebühren) erhält folgende Fassung:

(1) Im Bereich der Einrichtung 1 beträgt für die Schmutzwasserentsorgung gemäß § 39 Abs. 2 und im Bereich der Einrichtung 2 für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung gemäß § 39 Abs. 3 die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 4,23 EUR je Kubikmeter Abwasser. Hinzu kommt jährlich eine Grundgebühr nach der im Veranlagungszeitraum angefallenen Schmutzwassermenge:

(2) Im Bereich der Einrichtung 2 beträgt für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung gemäß § 39 Abs. 3 die Gebühr für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet wird, 0,59 € je Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche.

(3) Die Grundgebühr in Höhe von 40,00 € gemäß Absatz 1 fällt auch für Grundstücke an, die zeitweise keine Abwasserentsorgung vornehmen, jedoch über einen Hausanschluss verfügen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die vorstehende 5. Änderungssatzung zur Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf vom 27.01.2014 tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Stadt Wehlen, 20.11.2023

Th. Mathe
Verbandsvorsitzender

Rechtsbehelf:

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO, der nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG auf Zweckverbände anzuwenden ist, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des SächsKomZG i.V.m. der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 3, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.