Auf Grund des § 58 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit dem § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung am 25.11.2024 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 beschlossen:
Es betragen
| 1. im Erfolgsplan | ||
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| die Erträge | 858.908 € |
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| die Aufwendungen | 919.224 € |
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| der Jahresverlust | 60.316 € |
| 2. im Liquiditätsplan | ||
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| der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit | 149.788 € |
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| der Cashflow aus der Investitionstätigkeit | -1.359.500 € |
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| der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit | 1.149.485 € |
Es werden festgesetzt:
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen | 320.000 € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | - € |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 200.000 € |
Abwasserzweckverband Wehlen-Naundorf
Die Haushaltssatzung 2025 des AZV Wehlen-Naundorf wurde mit Bescheid vom 06.12.2024 durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt.
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 76 Abs. 3 SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich Wirtschaftsplan für den Abwasserzweckverband Wehlen-Naundorf in der Zeit von
Donnerstag, den 02.01.2025 bis einschließlich Freitag, den 17.01.2025
in der Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48 und im Rathaus von Stadt Wehlen, Markt 5 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme ausgelegt ist.
Hinweis:
Auf die im § 4 Absatz 4 SächsGemO genannten Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen wird hingewiesen.