Der Gemeinschaftsausschuss der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Königstein hat am 19.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Feststellungsbeschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der VG Königstein im Bereich des Sondergebietes „Campingplatz Struppen“ in der Fassung vom 19.10.2023 gefasst und die Begründung inklusive Umweltbericht gebilligt – Beschluss Nr. 05-GA-2023.
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der VG Königstein wurde vom Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Bescheid vom 20.12.2023 unter Aktenzeichen 0004-14.6.28-s21.3-210.000-01.5 ohne Auflagen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der VG Königstein wurde ordnungsgemäß ausgefertigt und tritt mit Datum der Bekanntmachung in Kraft und ist damit rechtswirksam.
Jedermann kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplans der VG Königstein und die Begründung inklusive Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung ab dem 01.03.2024 in der Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7 während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Königstein sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de sowie
https://www.koenigstein-sachsen.de
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung einer dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. |