| Landkreis/Gemeinde/Stadt/Verwaltungsgemeinschaft/Verwaltungsverband Für die Verwaltungsgemeinschaft Königstein Stadt Königstein | Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder ausfüllen. |
| der Wahl | X | zum Gemeinderat |
| zum Stadtrat |
| zum Kreistag |
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| X | zum Ortschaftsrat/zu den Ortschaftsräten | ||||
1 Zu wählen sind
| Bezeichnung | Gemeinde/Ortschaft | Anzahl Mitglieder | Höchstzahl Bewerberinnen/Bewerber je Wahlvorschlag | Mindestzahl Unterstützungsunterschriften |
| Gemeinderat | Struppen | 14 | 21 | 40 |
| Ortschaftsrat | Ortschaft Struppen-Siedlung | 5 | 8 | 10 |
| Ortschaftsrat | Ortschaft Thürmsdorf | 5 | 8 | 10 |
2 Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter Punkt 1 bezeichneten Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:
| Wahl | Wahlgebiet | Anzahl zugehöriger Wahlkreise | Abgrenzung des Wahlgebietes/Wahlkreises |
| Gemeinderatswahl Gemeinde Struppen | Gemeinde Struppen |
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| Ortschaftsratswahl Struppen-Siedlung | Ortschaft Struppen-Siedlung |
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| Ortschaftsratswahl Thürmsdorf | Ortschaft Thürmsdorf |
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3 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1 Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en)
| - | frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis |
| - | spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr |
schriftlich einzureichen (die elektronische Form ist ausgeschlossen) und zwar
| • | für die oben benannten Gemeinderats-/Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses |
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| Anschrift, Öffnungszeiten c/o Stadtverwaltung Königstein, Hauptamt, Goethestraße 7, 01824 Königstein Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
3.2 Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht übersteigen.
4 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
4.1 Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:
| • | Erklärung jeder Bewerberin und jeden Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerberin oder Bewerber benannt ist, |
| • | Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber, |
| • | Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt, |
| • | im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen, |
| • | beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation, |
| • | beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht, |
| • | bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG. |
4.2 Wählbar in den Gemeinderat/Stadtrat sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde/Stadt, sofern sie nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Wählbar in den Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt/Gemeinde sofern sie mindestens drei Monate in dem jeweiligen der Ortschaft wohnen und nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde/Stadt ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt/im Landkreis wohnt.
4.3 Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
| • | einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder |
| • | einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung) |
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4.4 Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
4.5 Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
5 Vordrucke
Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen können – während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten –:
| • | für die Gemeinde-/Stadtrats-/Ortschaftsratswahlen: |
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| Anschrift/Kontaktdaten/ggf. Öffnungszeiten Stadtverwaltung Königstein, Hauptamt, Goethestraße 7, 01824 Königstein Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
abgeholt oder per Post bzw. via E-Mail (hauptamt@stadt-koenigstein.de) angefordert werden.
6 Hinweise auf Unterstützungsunterschriften
6.1 Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1 angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
6.2 Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags
| • | für die Gemeinderats-/Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen bei der Stadtverwaltung: |
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| Anschrift Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein |
während folgender Zeiten:
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| Öffnungszeiten Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
bis 4. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.
Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Gemeinde-/Stadtrats-/Ortschaftratswahl) spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
6.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
| a) | im Sächsischen Landtag vertreten ist oder |
| b) | seit der letzten Wahl im Gemeinderat/Kreistag der Gemeinde/des Landkreises vertreten ist oder |
| c) | bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war, |
bedarf abweichend von 6.1 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinde-/Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Gemeinderat/im Stadtrat/im Ortschaftsrat vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 KomWG.
7 Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
8 Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit
| X | der Wahl zum Europäischen Parlament |
verbunden.
Ort, Datum
Königstein, 24.01.2024
Unterschrift