Öffentliche Zustellung gemäß §§1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn Mario Reimann ist eine Ankündigung der Vollstreckung zuzustellen (Az.: 0100.008061).
Die an Herrn Reimann gerichtete Ankündigung der Vollstreckung bezüglich Forderung aus Grundsteuer 2025 konnte nicht zugestellt werden, da es keine bekannte Anschrift gibt. Ein bevollmächtigter Vertreter kann die betreffende Ankündigung der Vollstreckung in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Die Ankündigung der Vollstreckung gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.