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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Widerspruchsrecht zur Übermittlung und Veröffentlichung von Meldedaten

Im § 50 des Bundesmeldegesetzes werden Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen geregelt. Nach diesen Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde in besonderen Fällen persönliche Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Anschrift sowie

5.

Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Gegenüber Adressbuchverlagen darf die Verwaltung zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Auskunft erteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften. Diese Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG, Sterbedatum. Als Familienangehörige gelten Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.

Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen darf die Meldebehörde in den sechs Monaten vor dem Wahltermin Familienname, Vorname, Doktorgrad, derzeitige Anschriften an Parteien, Wählergruppen und andere Trägern von Wahlvorschlägen übermitteln. Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.

Gegen die vorgenannten Datenübermittlungen hat jeder Betroffene ein Widerspruchsrecht. Wir informieren Sie hiermit, dass Sie von Ihrem Widerspruchsrecht in der Stadtverwaltung Königstein, Einwohnermeldeamt, Goethestr. 7, 01824 Königstein, während der üblichen Sprechzeiten Gebrauch machen können. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist gebührenfrei, der Widerspruch muss nicht begründet werden.

Die bisher eingetragenen Übermittlungssperren gelten weiter fort behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.

Tobias Kummer
Bürgermeister der Stadt Königstein