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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse und Satzungen

Beschluss Nr. 01-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende von Frau Angela Böhme in Höhe von 100,00 EUR mit dem Verwendungszweck „Spende Schlosspark Thürmsdorf“.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0,

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 02-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende der Familie Walz in Höhe von 60,00 EUR mit dem Verwendungszweck „Schlosspark Thürmsdorf - Stufen“.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0,

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 03-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende des Herrn Andreas Böhme in Höhe von 180,00 EUR für die Ertüchtigung der Treppenstufen im Schlosspark Thürmsdorf.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 3, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 04-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende der Frau Sibylle Wagner in Höhe von 200,00 EUR für das Kinderhaus Struppen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 05-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende des Herrn Andreas Falk in Höhe von 25,00 EUR für den Stromverbrauch der „Weihnachtslichtelei“.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 12, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 1

Beschluss Nr. 06-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme einer Spende von Herrn Karl-Heinz Guhr in Höhe von 30,00 EUR für die Rentnerweihnachtsfeier.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 12, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 1

Beschluss Nr. 07-01/24 06.02.2024

Der Bürgermeister wird ermächtigt den befristeten Mobilitätsvertrag zur Einführung der „Mobilitätskarte Sächsische Schweiz 2024 - 2028“ zum 01. Juli 2024 zwischen der Gemeinde Struppen und dem Tourismusverband Sächsische Schweiz e.V. abzuschließen und zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 12, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 1

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 08-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die sich im Anhang befindliche 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13, davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

1. Satzung zur Änderung der Satzung

der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe

(Gästetaxesatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinderat Struppen am 06.02.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018 beschlossen:

Art. 1

Änderungsbestimmungen

1. Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 2

Gästetaxepflichtige

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Struppen Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind. Unterkunft im Gemeindegebiet nimmt auch, wer in Wohnwagen, Wohnmobilen, Caravans, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Gästetaxepflichtig im Sinne des Satzes 1 sind auch Inhaber von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugänglich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.

2. Der § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe beträgt, ab dem 01. Juli 2024, je Person und Aufenthaltstag 1,75 EUR. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.

(2) Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten. Diese beträgt für Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 30,00 EUR und für Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 2 10,00 EUR.

Von der pauschalen Jahresgästetaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Gästetaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat.

3. Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 4

Befreiung von der Gästetaxepflicht

(1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

1.

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres,

2.

Schwerbehinderte mit dem vorgedruckten Merkzeichen BL und aG im Schwerbehindertenausweis.

3.

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn im Ausweis des begleitenden Schwerbehinderten das Markenzeichen B und der Satz „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ vorgedruckt eingetragen sind,

4.

Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,

5.

bei Inhabern von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 jede weitere Person einer Familie, wenn für ein Familienmitglied die pauschale Jahresgästetaxe entrichtet wird;

6.

Kleingärtner in Kleingartenanlagen, welche den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegen und der behördliche Nachweis über diesen Status erbracht werden kann.

Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.

4. Der § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 5

Ermäßigung der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxe wird auf 1,45 EUR, je Person und Aufenthaltstag ermäßigt für:

1.

Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

2.

Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 50 v. H. beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, ab einem Grad der Behinderung von 90 v. H. auch für deren Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,

3.

Schüler, Studenten und Auszubildende ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr,

4.

Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Seminaren

5.

Teilnehmer an Schulfahrten

5. Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 6

Gästekarte

(1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Gemeinde der Gästetaxepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte Mobil. Gästetaxpflichtige nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält

-

die Nummer der Gästekarte,

-

den Beherbergungsbetrieb,

-

den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie

-

den An- und Abreisetag.

6. Der § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 7

Entstehung und Fälligkeit der Gästetaxe

(1) Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 mit dem Tag des

Eintreffens in der Gemeinde. Sie wird fällig mit der Aushändigung der Gästekarte Mobil.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018 tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Struppen, den 07.02.2024

Michael Sachse
(Siegel)
(Bürgermeister)

Beschluss Nr. 09-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beruft die Kameraden Silvio Medger zum Gemeindewehrleiter, Tony Seifert-Kunath zum 1. stellv. Gemeindewehrleiter und Karsten Heinz zum 2. stellv. Gemeindewehrleiter der Gemeinde Struppen.

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Beschluss Nr. 10-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Spenden gemäß anhängender Tabelle in Höhe von insgesamt EUR 110,00 für die Rentnerweihnachtsfeier.

Anlage

Zur Beschlussfassung zur Annahme der Spenden – Rentnerweihnachtsfeier

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 10, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 3

Beschluss Nr. 11-01/24 06.02.2024

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Spendengemäß anhängender Tabelle in Höhe von insgesamt EUR 160,00 für den Schlosspark Thürmsdorf.

Anlage

Zur Beschlussfassung zur Annahme der Spenden – Schlosspark Thürmsdorf

Abstimmungsergebnis:

Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 13,

davon Ja-Stimmen: 13, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0

Befangenheit (SächsGemO § 20): 0

Michael Sachse
Bürgermeister