Beschluss Nr. 19-01/24 09.04.2024
Beschlussfassung zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018
Der Gemeinderat beschließt die sich im Anhang befindliche 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018.
Abstimmungsergebnis: Stimmberechtigte: 14; davon anwesend: 14;
davon Ja-Stimmen: 13; davon Nein-Stimmen: 1; Stimmenthaltung: 0; Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Struppen, 11.04.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat der Gemeinderat der Gemeinderat Struppen am 09.04.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018 beschlossen:
| 1. | Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: | |
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| § 4 | |
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| Befreiung von der Gästetaxepflicht | |
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| (1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit: | |
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| 1. | Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, |
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| 2. | Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben, |
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| 3. | bei Inhabern von Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 jede weitere Person einer Familie, wenn für ein Familienmitglied die pauschale Jahresgästetaxe entrichtet wird; |
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| 4. | Kleingärtner in Kleingartenanlagen, welche den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegen und der behördliche Nachweis über diesen Status erbracht werden kann. |
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| Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung. | |
| 2. | Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: | |
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| § 6 | |
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| Gästekarte | |
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| (1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Gemeinde der Gästetaxepflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte Mobil. Gästetaxpflichtige nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. bis 4. von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält | |
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| - | die Nummer der Gästekarte, |
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| - | den Beherbergungsbetrieb, |
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| - | den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie |
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| - | den An- und Abreisetag. |
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) vom 24.04.2018 tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.
Struppen, den 09.04.2024
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| 5. | a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| 6. | b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.