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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 4/2026
Mitteilungen anderer Ämter und Einrichtungen
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1. Änderungssatzung zur Satzung über dezentrale Anlagen der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf

Aufgrund von § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 4, 6 und 47 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie den §§ 8, 9 Abs. 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) bzw. den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wehlen-Naundorf am 23.03.2026 folgende Änderung der Satzung über dezentrale Anlagen der Abwasserentsorgung in der Fassung vom 11.03.2024 (Amtsblatt der Gemeinde Struppen Nr. 3 vom 28.03.2024 und Wehlener Rundschau Nr. 3 vom 28.03.2024) beschlossen:

Artikel 1

§ 5 – Entsorgung - Abs. 9 erhält folgende Fassung:

(9) Erfüllt die öffentliche Zufahrt zur Entnahmestelle – die Entsorgung erfolgt aus dem öffentlichen Verkehrsraum – nicht die folgenden Mindestbedingungen

o

Breite 3 m

o

Durchfahrtshöhe 3,20 m

o

Zulässige Achslast 9 t

o

Zulässiges Gesamtgewicht 13 t

o

Wendemöglichkeit bei Erfordernis (Rückwärtsfahren nur in Ausnahmefällen)

oder ist der Einsatz eines Saugschlauches über einer Länge von 20 m erforderlich, sind die Mehraufwendungen für die Entsorgung der abflusslosen Grube oder Kleinkläranlage vom Benutzungs- und Überlassungspflichtigen zu tragen.

Dabei gelten folgende Abrechnungssätze:

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 m³

148,75 € / Grundstück

pauschal

bei Einsatz eines Kleinsaugers 3,5 m³ bei

Sammelbestellung ab 2 Grundstücke in räumlich zusammenhängender Lage

95,20 € / Grundstück

pauschal

bei Mehrlänge Saugschlauch über 20 Meter

2,98 €

pro Mehrmeter

Bei einer besonderen Lage der dezentralen Anlage, die den Einsatz von Überlängen des Schlauches erfordert oder bei der keine ordnungsgemäße Zuwegung gegeben ist, hat der Benutzungs- und Überlassungspflichtige vom Entsorgungsunternehmen ein separates Angebot abzufordern.

Für Sonderleistungen gelten zudem nachfolgende Abrechnungssätze:

bei Leerfahrten

148,75 €

(wenn kein Ansprechpartner vor Ort angetroffen wurde)

bei Sonderfahrten

178,50 €

(kurzfristige – bis zu 10 Werktage – Entleerungen oder

bei speziellen Wunschterminen)

bei Havarien

238,00 €

(Einsatz innerhalb 48 Stunden)

Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand auf Nachweis des Entsorgungsunternehmens und schriftliche Bestätigung des Lieferscheines durch den Benutzungs- und Überlassungspflichtigen.

Artikel 2

Nach § 10 – Gebührenschuldner - Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht oder sonstigem dinglichen Nutzungsrecht.

Artikel 3

§ 11 – Gebührenhöhe – erhält folgende Fassung:

(1) Die Gebühr beträgt für die Entsorgung von Abwasser, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird

120,22 € / m3 für den ersten angefallenen m³ Abwasser

95,97 € / m3 für jeden weiteren m³ Abwasser

(2) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und die Überwachung der Wartung der dezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 27,23 je dezentrale Anlage erhoben.

Artikel 4

§ 14 – Abgabemaßstab und Abgabesatz - Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 68,58 pro Jahr.

Artikel 5

Inkrafttreten

Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung über dezentrale Anlagen der Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet des AZV Wehlen-Naundorf vom 11.03.2024 tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Wehlen, 23.03.2026

Abwasserzweckverband
Wehlen-Naundorf
Th. Mathe
Verbandsvorsitzender

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO, der nach § 47 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsKomZG auf Zweckverbände anzuwenden ist, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des SächsKomZG i.V.m. der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserzweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 2, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.