Beschluss Nr. 22-05/23 11.05.2023
Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Gemeinde Struppen (Hebesatzsatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Gemeinde Struppen in der beigefügten Fassung (Anlage 1).
| Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmberechtigte: | 15 |
| davon anwesend: | 10 |
| davon JA-Stimmen: | 10 |
| davon NEIN-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
| Befangenheit (SächsGemO § 20): | 0 |
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 7 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner Sitzung am 11.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Struppen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Grundsteuer |
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| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 355 v. H. |
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| der Steuermessbeträge |
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| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 455 v. H. |
| 2. | Für die Gewerbesteuer auf | 435 v. H. | |
| der Steuermessbeträge. |
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Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Struppen, den 12.05.2023
Michael Sachse | - Siegel - |
Bürgermeister | |
Beschluss Nr. 23-05/23 11.05.2023
Beratung und Beschlussfassung zum Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 16.09.2014
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 16.09.2014, in der beigefügten Fassung (Anlage 1).
| Abstimmungsergebnis: |
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| Stimmberechtigte: | 15 |
| davon anwesend: | 10 |
| davon JA-Stimmen: | 10 |
| davon NEIN-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
| Befangenheit (SächsGemO § 20): | 0 |
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist sowie der §§ 2 und 7 Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Struppen in seiner Sitzung am 11.05.2023 folgende Änderung beschlossen:
1. Der § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Steuersatz beträgt für die Hundehaltung im Kalenderjahr
| a) | für den ersten Hund | 90,00 € |
| b) | für den zweiten Hund | 110,00 € |
| c) | für jeden weiteren Hund | 110,00 € |
2. Der § 7 erhält folgende Fassung:
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr
| a) | für den ersten Hund | 300,00 € |
| b) | für jeden weiteren Hund | 350,00 € |
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Struppen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 16.09.2014 tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfarens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| c) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| d) | die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Struppen, den 12.05.2023
Michael Sachse | - Siegel - |
Bürgermeister | |