Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen hat in der Sitzung am 08.06.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Dresden und das Amtsgericht Pirna gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 03.07.2023 bis 14.07.2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten und Zeiten aus:
Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48, 01796 Struppen
| Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | Geschlossen |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Stadtverwaltung Königstein, Hauptamt, Goethestraße 7, 01824 Königstein
| Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | Geschlossen |
| Donnerstag | 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | Geschlossen |
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll [Stadtverwaltung Königstein, Hauptamt, Goethestr. 7, 01824 Königstein] zu den üblichen Sprechzeiten Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Ein Auszug der §§ 32 bis 34 GVG ist dieser Bekanntmachung als Anhang beigefügt.
Struppen, 15.05.2023
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist.
| § 32 | |
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| § 33 | |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
| § 34 | |
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
| (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen. | |