Öffentliche Zustellung gemäß §§1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn Rene Heiden ist eine Mahnung und Ankündigung der Vollstreckung zuzustellen (Az.: 0100.008041).
Die an Herrn Heiden gerichtete Mahnung und Ankündigung der Vollstreckung bezüglich Forderung aus Grundsteuer I. Quartal 2025 konnte wegen Zurückweisung durch den Empfänger nicht zugestellt werden. Ein bevollmächtigter Vertreter kann die betreffende Mahnung und Ankündigung der Vollstreckung in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Die Mahnung und Ankündigung der Vollstreckung gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.