Beschluss Nr. 27-01/24 04.06.2024
| 1. | Für den Bebauungsplan, der von Gemeinderat der Gemeinde Struppen am 13.12.2022 mit dem Beschluss Nr. 79-13/22 „Am Rittergut“ aufgestellt und zur Durchführung des Verfahrens nach § 13b BauGB bestimmt wurde, kann dieses Verfahren in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) so nicht mehr fortgesetzt werden. Grund ist der weggefallene § 13b BauGB bzw. dass ein Abschluss dieses Verfahrens auch mit dem neuen § 215a innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bis zum 31.12.2024 nicht möglich ist. Deshalb beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Struppen für diesen Bebauungsplan den Übergang entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 08.08.2023 auf das Regelverfahren nach BauGB. Der Geltungsbereich und die Ziele der Planung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 BauGB für die Schaffung von Baurecht bzw. die bauplanungsrechtliche Neuordnung der Nutzung bleiben unverändert. |
| 2. | In diesem Bebauungsplanverfahren wurde mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses noch kein Verfahrensschritt nach § 13b BauGB durchgeführt. Dafür wird jetzt noch die Durchführung des zusätzlich erforderlich werdenden Parallelverfahrens zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der VG Königstein beschlossen. Dazu wird ein entsprechender Antrag an den Gemeinschaftsausschuss der VG Königstein durch die Gemeinde Struppen gestellt werden. |
| 3. | Die Kosten für die Durchführung des Bebauungsplanes und der damit direkt in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten tragen die von dieser Entwicklung begünstigten privaten Grundstückseigentümer. Das betrifft auch die Erschließung der Baugrundstücke. Alle Details der Planung müssen deshalb in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zwischen den begünstigten privaten Grundstückseigentümern und der Gemeinde Struppen zwingend spätestens vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans geregelt werden. Das Bebauungsplanverfahren soll erst begonnen werden, wenn der rechtsgültige Abschluss des städtebaulichen Vertrages vorliegt. Die Kosten für diesen Vertrag und das Risiko bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplans tragen die privaten Grundstückseigentümer. |
| 4. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Beschluss 79-13/22 zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans „Am Rittergut“ wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2023 vom 27. Januar 2023 verwiesen. Die Verwaltung wird angewiesen, die erforderlichen Schritte vorzunehmen. |
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14; davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 9, davon Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 1, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 28-01/24 04.06.2024
| 1. | Für den Bebauungsplan, der von Gemeinderat der Gemeinde Struppen am 13.12.2022 mit dem Beschluss Nr. 74-13/22 „Am Spitzbergweg“ aufgestellt und zur Durchführung des Verfahrens nach § 13b BauGB bestimmt wurde, kann dieses Verfahren in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) so nicht mehr fortgesetzt werden. Grund ist der weggefallene § 13b BauGB bzw. dass ein Abschluss dieses Verfahrens auch mit dem neuen § 215a innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bis zum 31.12.2024 nicht möglich ist. Deshalb beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Struppen für diesen Bebauungsplan den Übergang entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 08.08.2023 auf das Regelverfahren nach BauGB. Der Geltungsbereich und die Ziele der Planung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 BauGB für die Schaffung von Baurecht bzw. die bauplanungsrechtliche Neuordnung der Nutzung bleiben unverändert. |
| 2. | In diesem Bebauungsplanverfahren wurde mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses noch kein Verfahrensschritt nach § 13b BauGB durchgeführt. Dafür wird jetzt noch die Durchführung des zusätzlich erforderlich werdenden Parallelverfahrens zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der VG Königstein beschlossen. Dazu wird ein entsprechender Antrag an den Gemeinschaftsausschuss der VG Königstein durch die Gemeinde Struppen gestellt werden. |
| 3. | Die Kosten für die Durchführung des Bebauungsplanes und der damit direkt in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten tragen die von dieser Entwicklung begünstigten privaten Grundstückseigentümer. Das betrifft auch die Erschließung der Baugrundstücke. Alle Details der Planung müssen deshalb in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zwischen den begünstigten privaten Grundstückseigentümern und der Gemeinde Struppen zwingend spätestens vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans geregelt werden. Das Bebauungsplanverfahren soll erst begonnen werden, wenn der rechts-gültige Abschluss des städtebaulichen Vertrages vorliegt. Die Kosten für diesen Vertrag und das Risiko bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplans tragen die privaten Grundstückseigentümer. |
| 4. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Beschluss 74-13/22 zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans „Am Spitzbergweg“ wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2023 vom 27. Januar 2023 verwiesen. Die Verwaltung wird angewiesen, die erforderlichen Schritte vorzunehmen. |
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 10, davon Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 29-01/24 04.06.2024
| 1. | Für den Bebauungsplan, der von Gemeinderat der Gemeinde Struppen am 13.12.2022 mit dem Beschluss Nr. 77-13/22 „Am Stangeberg“ aufgestellt und zur Durchführung des Verfahrens nach § 13b BauGB bestimmt wurde, kann dieses Verfahren in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) so nicht mehr fortgesetzt werden. Grund ist der weggefallene § 13b BauGB bzw. dass ein Abschluss dieses Verfahrens auch mit dem neuen § 215a innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bis zum 31.12.2024 nicht möglich ist. Deshalb beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Struppen für diesen Bebauungsplan den Übergang entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 08.08.2023 auf das Regelverfahren nach BauGB. Der Geltungsbereich und die Ziele der Planung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 BauGB für die Schaffung von Baurecht bzw. die bauplanungsrechtliche Neuordnung der Nutzung bleiben unverändert. |
| 2. | In diesem Bebauungsplanverfahren wurde mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses noch kein Verfahrensschritt nach § 13b BauGB durchgeführt. Dafür wird jetzt noch die Durchführung des zusätzlich erforderlich werdenden Parallelverfahrens zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der VG Königstein beschlossen. Dazu wird ein entsprechender Antrag an den Gemeinschaftsausschuss der VG Königstein durch die Gemeinde Struppen gestellt werden. |
| 3. | Die Kosten für die Durchführung des Bebauungsplanes und der damit direkt in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten trägt die Gemeinde bzw. die von dieser Entwicklung begünstigten privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis der jeweils neu entwickelten Baugrundstücke. Das betrifft auch die Erschließung der Baugrundstücke. Das Kerngebiet des Bebauungsplans „Am Stangehof“ besteht aus gemeindeeigenen Grundstücken, deshalb kann mit den Arbeiten zum Bebauungsplan „Am Stangehof“ erst nach Maßgabe des Haushaltes von 2025/26 begonnen werden. Bis dahin sollen dabei die Modalitäten im Umgang mit den Bestandsgaragen des Garagenhofes und die Teilnahme der mit in den Geltungsbereich einbezogenen privaten Grundstückseigentümer geklärt werden. Im Falle die Teilnahme dieser privaten Grundstückseigentümer ist zwingend ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB erforderlich, in dem alle Details der Planung zwischen den begünstigten privaten Grundstückseigentümern und der Gemeinde Struppen spätestens vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes geregelt werden. Das eigentliche Bebauungsplanverfahren soll erst begonnen werden, wenn der rechtsgültige Abschluss des städtebaulichen Vertrages vorliegt. Die Kosten für diesen Vertrag und das Risiko bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplans tragen die privaten Grundstückseigentümer im Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung. |
| 4. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Beschluss Nr. 77-13/22 zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans „Am Stangeberg“ wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2023 vom 27. Januar 2023 verwiesen. Die Verwaltung wird angewiesen, die erforderlichen Schritte vorzunehmen. |
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 10, davon Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 30-01/24 04.06.2024
| 1. | Für den Bebauungsplan, der von Gemeinderat der Gemeinde Struppen am 13.12.2022 mit dem Beschluss Nr. 75-13/22 „Ebenheit Nord“ aufgestellt und zur Durchführung des Verfahrens nach § 13b BauGB bestimmt wurde, kann dieses Verfahren in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) so nicht mehr fortgesetzt werden. Grund ist der weggefallene § 13b BauGB bzw. dass ein Abschluss dieses Verfahrens auch mit dem neuen § 215a innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bis zum 31.12.2024 nicht möglich ist. Deshalb beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Struppen für diesen Bebauungsplan den Übergang entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 08.08.2023 auf das Regelverfahren nach BauGB. Der Geltungsbereich und die Ziele der Planung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 BauGB für die Schaffung von Baurecht bzw. die bauplanungsrechtliche Neuordnung der Nutzung bleiben unverändert. |
| 2. | In diesem Bebauungsplanverfahren wurde mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses noch kein Verfahrensschritt nach § 13b BauGB durchgeführt. Dafür wird jetzt noch die Durchführung des zusätzlich erforderlich werdenden Parallelverfahrens zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der VG Königstein beschlossen. Dazu wird ein entsprechender Antrag an den Gemeinschaftsausschuss der VG Königstein durch die Gemeinde Struppen gestellt werden. |
| 3. | Die Kosten für die Durchführung des Bebauungsplanes und der damit direkt in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten tragen die von dieser Entwicklung begünstigten privaten Grundstückseigentümer. Das betrifft auch die Erschließung der Baugrundstücke. Alle Details der Planung müssen deshalb in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zwischen den begünstigten privaten Grundstückseigentümern und der Gemeinde Struppen zwingend spätestens vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans geregelt werden. Das Bebauungsplanverfahren soll erst begonnen werden, wenn der rechts-gültige Abschluss des städtebaulichen Vertrages vorliegt. Die Kosten für diesen Vertrag und das Risiko bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplans tragen die privaten Grundstückseigentümer. |
| 4. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Beschluss 75-13/22 zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans „Ebenheit Nord“ wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2023 vom 27. Januar 2023 verwiesen. Die Verwaltung wird angewiesen, die erforderlichen Schritte vorzunehmen. |
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 32-01/24 04.06.2024
| 1. | Für den Bebauungsplan, der von Gemeinderat der Gemeinde Struppen am 13.12.2022 mit dem Beschluss Nr. 80-13/22 „Westlicher Ortsrand Thürmsdorf“ aufgestellt und zur Durchführung des Verfahrens nach § 13b BauGB bestimmt wurde, kann dieses Verfahren in Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2023 (BVerwG 4 CN 3.22) so nicht mehr fortgesetzt werden. Grund ist der weggefallene § 13b BauGB bzw. dass ein Abschluss dieses Verfahrens auch mit dem neuen § 215a innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bis zum 31.12.2024 nicht möglich ist. Deshalb beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Struppen für diesen Bebauungsplan den Übergang entsprechend der Aufforderung des Landratsamtes vom 08.08.2023 auf das Regelverfahren nach BauGB. Der Geltungsbereich und die Ziele der Planung auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 1 BauGB für die Schaffung von Baurecht bzw. die bauplanungsrechtliche Neuordnung der Nutzung bleiben unverändert. |
| 2. | In diesem Bebauungsplanverfahren wurde mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses noch kein Verfahrensschritt nach § 13b BauGB durchgeführt. Dafür wird jetzt noch die Durchführung des zusätzlich erforderlich werdende Parallel-verfahren zur Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplans der VG Königstein beschlossen. Dazu wird ein entsprechender Antrag an den Gemeinschaftsausschuss der VG Königstein durch die Gemeinde Struppen gestellt werden. |
| 3. | Die Kosten für die Durchführung des Bebauungsplanes und der damit direkt in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten tragen die von dieser Entwicklung begünstigten privaten Grundstückseigentümer. Das betrifft auch die Erschließung der Baugrundstücke. Alle Details der Planung müssen deshalb in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zwischen den begünstigten privaten Grundstückseigentümern und der Gemeinde Struppen zwingend spätestens vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans geregelt werden. Das Bebauungsplanverfahren soll erst begonnen werden, wenn der rechtsgültige Abschluss des städtebaulichen Vertrages vorliegt. Die Kosten für diesen Vertrag und das Risiko bei einem Nichtzustandekommen des Bebauungsplans tragen die privaten Grundstückseigentümer. |
| 4. | Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Für den Beschluss 80-13/22 zur ursprünglichen Aufstellung des Bebauungsplans „Westlicher Ortsrand Thürmsdorf“ wird auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 1/2023 vom 27. Januar 2023 verwiesen. Die Verwaltung wird angewiesen, die erforderlichen Schritte vorzunehmen. |
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 34-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe der Bauleistung (Bauteil Erdbau) an die Schober Bau GmbH, Dorfstraße 3, 01824 Königstein/OT Leupoldishain mit einer geprüften Angebotssumme von EUR 26.307,33 (brutto). Die Finanzierung erfolgt aus Eigenmitteln und einer Förderung zu 75 % (max. Förderung EUR 55.000). Die Verwaltung wird ermächtigt den Auftrag zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0,
Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 35-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Bestellung der Zisterne bei der Tank und Apparate Barth GmbH, Werner-von-Siemens-Str. 36, D-76694 Forst mit einer geprüften Angebotssumme von 36.741,25 € (brutto). Die Finanzierung erfolgt aus Eigenmitteln und einer Förderung zu 75 % (max. Förderung 55.000 €). Die Verwaltung wird ermächtigt den Auftrag zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 36-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Vergabe zur Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Struppen mit den Ortsteilen Struppen, Struppen-Siedlung, Naundorf, Thürmsdorf, Weißig, Strand und Ebenheit an die EMRAGIS Sicherheitsingenieure GmbH, Bautzner Straße 98, 01099 Dresden mit einer anteiligen Summe in Höhe von 9.303,30 € brutto.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 37-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat beschließt, dass der in der Anlage befindliche Muster-Mietvertrag ab sofort bei der Vermietung der gemeindeeigenen Veranstaltungsräume (ehemaliger Jugendclub) zu verwenden ist und mithin die festgelegten Mietpreise gemäß Anlage zu vereinnahmen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 38-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, die Vereinbarung zur Kostenbeteiligung am Regionalbudget 2024/2025 zu unterschreiben unter der Maßgabe, dass Punkt 6 der Vereinbarung dahingehend geändert wird, dass „die Gemeinde grundsätzlich die Vereinsarbeit befürwortet. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage kann die Gemeinde jedoch keine Übernahme der Eigenmittel für jeden geförderten Vorhabenträger in der Kommune übernehmen. Die jeweiligen Antragsteller müssen ihren Anteil selbst übernehmen“.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 11, davon Nein-Stimmen: 0, Stimmenthaltung: 0, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Beschluss Nr. 39-01/24 04.06.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Struppen beschließt die Mittel zum Förderprojekt Festplatz-Freifläche am Schloss Struppen in Höhe von 56.675 € im Haushaltsplan 2024 und dem zukünftigen 2025 festzuschreiben. Die Eigenmittel werden aus den Haushaltsstellen „Park- und Grünanlagen“ und aus dem „Schlossunterhalt“ verauslagt, welche im Haushaltsplan 2024 eingeplant worden sind. Die weitere Finanzierung in 2025 ist zur Fortsetzung der Maßnahme im nächsten Doppelhaushalt einzuplanen.
Der Gemeinderat ermächtigt den Bürgermeister mit dem Schlossverein Struppen e.V. eine entspre-chende Vereinbarung zur Finanzierung der Herstellung einer Festplatz-Freifläche am Schloss Struppen in 2024/25 abzuschließen (Vertragsentwurf s. Anlage) und für die Leistungsphasen gem. HOAI das ADI – Büro für Architektur und Bauen aus Struppen-Naundorf zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
Stimmberechtigte: 14, davon anwesend: 11, davon Ja-Stimmen: 9, davon Nein-Stimmen: 1, Stimmenthaltung: 1, Befangenheit (SächsGemO § 20): 0
Struppen, den 04.06.2024