Öffentliche Zustellung gemäß §§1 und 2 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 15 Sächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
Für Herrn Hartmut Leopold Chlupka ist eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung zuzustellen (Az.: 0100.030826).
Die an Herrn Chlupka gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung konnte nicht zugestellt werden, da es keine bekannte Anschrift gibt. Ein bevollmächtigter Vertreter kann die betreffende Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Stadtverwaltung Königstein, Kasse, Zimmer 38, Goethestraße 7 in 01824 Königstein abholen.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gilt zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt.