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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 7/2026
Mitteilungen der Gemeindeverwaltung und der Verwaltungsgemeinschaft Königstein
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Information zur Gewässerunterhaltung

Im Zusammenhang mit der HW-Schadensbeseitigung erreichen uns immer wieder Anfragen zur Gewässerunterhaltung und -wiederherstellung, speziell von (privaten) Ufermauern. Hierzu gelten für alle das Sächsische Wassergesetz und das Wasserhaushaltsgesetz bis hin zum Naturschutz.

Die vorhandenen Gewässer sollen naturnah erhalten bzw. zukünftig so gestaltet werden. Wo möglich, sind Uferbefestigungen zurückzubauen. Das beinhaltet auch, dass Ufermauern, welche der Sicherung privater Bebauung auf privatem Grund dienen, nicht durch die Gemeinde wiederherzustellen sind. Entsprechende Ansprüche müssen deshalb nicht nur aus finanziellen Erwägungen heraus zurückgewiesen werden. Bei größeren Mauerinstandsetzungen ist vor Beginn stets die Untere Wasserbehörde im Landratsamt durch den Grundstückseigentümer zu informieren, um zu verhindern, dass hier „zu viel des Guten“ realisiert wird.

Ein Gewässerrandstreifen von 5 m (innerorts) muss von Überbauungen und Ablagerungen jeglicher Art (auch Holzstapel, Komposthaufen, Grasschnitt etc.) freigehalten werden, um ungehinderten Abfluss und Pflegemaßnahmen zu gewährleisten. Wir bitten deshalb alle betroffenen Grundstückseigentümer ihre Nutzungseinteilung des „Gewässergrundstückes“ darauf abzustellen und die „Entsorgung“ von Grünabfällen nicht dem Gewässer zu „übertragen“. Neben der Tatsache, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt, kommt es dabei zu einer Einengung des Abflussquerschnittes, was im Hochwasserfall ggf. zu höheren Wasserspiegellagen mit den bekannten Folgen führen kann.

Information zum Stand der Hochwasserschadensbeseitigung 2021

Das Hochwasser 2021 hat in der Gemeinde viel Schaden angerichtet. Für die kommunale Infrastruktur liegt ein Wiederaufbauplan (WAP) für die Gemeinde Struppen vor, in welchem die zur Verfügung gestellten Mittel zu den bestätigten Schadstellen festgeschrieben worden sind. Die Schadensbeseitigungen konnten realisiert werden:

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Beräumung der Rückhaltebecken von Fechelsgraben (OT Ebenheit) und Südstraße.

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Gewässerbettwiederherstellungen am Struppenbach im Bereich Hohe Straße und Gärtnerweg (ID 0005), Teilstrecken in der Ortslage Struppen (ID 0698/0699), an der Schelle (ID 0067), an der Pehna (ID 0070).

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Instandsetzung der Entwässerung des Heckenweges (ID 0071) ist in 2025 erfolgt, derzeit stehen noch Restleistungen an der Borngasse (ID 0068) im Ortsteil Naundorf im Herbst an (Pflanzarbeiten).

Die Bauausführung der vorletzten Abschnitte am Struppenbach (ID 0704, Teile von 0698/0699) beginnen gerade, hier soll bis zum September 2026 gebaut werden. Die direkt betroffenen Eigentümer werden zeitnah informiert.

Für den letzten Abschnitt am Struppenbach (ID 0700) am Sportplatz mussten Mehrkosten beantragt werden. Sollten diese bewilligt werden, kann die Umsetzung in 2027 erfolgen.

Inwieweit der Teichgrundbach auf Struppener Flur instand gesetzt werden kann, ist derzeit wegen fehlender Gestattung zur Gewässerzuwegung ungewiss.

Information zur Wasserentnahme

Immer häufiger kann in trockenen Sommern beobachtet werden, wie Bäche nach und nach austrocknen und schließlich trockenfallen. Besonders kleine Bäche, die sowieso schon wenig Wasser führen, sind schnell betroffen. Mit weniger Wasser im Bach steigt die Wassertemperatur und auch die chemische Belastung, denn eingetragene Stoffe werden viel weniger verdünnt. Der Sauerstoffgehalt im Wasser sinkt, sodass hier lebende Tiere entweder abwandern oder in natürlichen Strukturen wie einem Kolk (tiefere Stellen im Gewässer), unter Wurzeln, oder in den Lücken des Sohlsubstrats die Trockenphase überdauern müssen. Genau solche Strukturen zu schaffen ist ein wichtiges Mittel, um Gewässer in Niedrigwasser-Phasen zu unterstützen. Bei Gewässerunterhaltungs-Baumaßnahmen wird versucht, auch diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen. Gehölze, die das Gewässer beschatten, sind dabei essentiell. Das Wasser im beschatteten Bereich ist deutlich kühler, der Strukturreichtum mit den Wurzeln und den verschiedenen Strukturen auf der Bachsohle bieten Unterschlüpfe und Rückzugsräume.

Geringe Wasserentnahmen mit der Gießkanne oder einem Eimer aus öffentlichen Flüssen, Bächen und Seen für die Bewässerung des eigenen Gartens sind grundsätzlich nicht verboten. Sie dürfen jedoch nur über das eigene Grundstück oder einen öffentlichen Zugang erfolgen. Es dürfen keine Schöpfbereiche durch Aufstau geschaffen werden!

Achtung! Wenn Sie fest installierte elektrische Pumpen einsetzen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde, die vorab zu beantragen ist. Um in Trockenzeiten den natürlichen Wasserhaushalt nicht zu gefährden, kann die Untere Wasserbehörde ein vorübergehendes Verbot für die Wasserentnahme verhängen. Bitte beachten Sie auch entsprechende Aufrufe.