Gemäß der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) ist ein Lichtraumprofil zur Verkehrsfläche vorgeschrieben. Das bedeutet, dass das vom Fahrbahnrand ein Freiraum von 0,5 m einzuhalten ist. Außerdem dürfen auf den Grundstücken der Gemeinde, ohne Rücksprache, Veränderungen vorgenommen werden. Das Betrifft die Errichtung von nicht DIN-gerechten Verkehrsleiteinrichtungen aber auch die Veränderung der Straßenrandbereiche. Alle nicht genehmigten Veränderungen (Stellplätze, Leitpfosten, Entwässerungsgräben, etc.) sind zu entfernen bzw. zurückzubauen. Erfolg der Rückbau nicht in einer Frist von 3 Monaten, erfolgt durch die Gemeinde eine Ersatzvornahme.