Auszug Karte zur Widmungsverfügung
Gemäß § 6 Abs. 3 und 4 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S, 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBI. S. 762; 2020 S. 29) werden die, auf den Teilflächen der Flurstücke
| 1. | Nr. 23, 32/3, 37, 37/b und 39 der Gemarkung Ebenheit gelegene Straße, im Verfahren der Ländlichen Neuordnung Struppen, für den öffentlichen Verkehr als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet. |
| 2. | Nr. 1/4, 34/1, 37, 39, 40/a, 41, 117, 119/1, 156/1 der Gemarkung Struppen und 168, 264 der Gemarkung Krietzschwitz gelegene Straße, im Verfahren der Ländlichen Neuordnung Struppen, für den öffentlichen Verkehr als öffentlicher Feld- und Waldweg ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet. |
Die Widmungsverfügung mit Anlagen einschließlich der Karte kann ab dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen während der allgemeinen Öffnungszeiten vom 29.09.2025 – 13.10.2025 in der Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48 in 01796 Struppen eingesehen werden. Die Widmungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Behörde einzulegen:
Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein
Struppen, 10.09.2025