Auszug Karte zur Widmungsverfügung
Gemäß § 6 Abs. 3 und 4 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI. S, 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBI. S. 762; 2020 S. 29) wird die, auf den Teilflächen der Flurstücke Nr. 797, 798/5 und 799/5 der Gemarkung Struppen gelegene Straße, im Verfahren der Ländlichen Neuordnung Struppen, für den öffentlichen Verkehr als öffentlicher Feld- und Waldweg ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet. Die Widmungsverfügung mit Anlagen einschließlich der Karte kann ab dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen während der allgemeinen Öffnungszeiten vom 29.09.2025 – 13.10.2025 in der Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48 in 01796 Struppen eingesehen werden. Die Widmungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Behörde einzulegen:
Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7, 01824 Königstein
Struppen, 10.09.2025