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Mitteilungs- und Amtsblatt der Gemeinde Struppen und der Ortsteile
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde Struppen über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Einstellung der Ersatzwassereinleitung in die Pehna“

Gemeindeverwaltung Struppen

Hauptstraße 48

01796 Struppen

Ortsübliche Bekanntmachung der Gemeinde Struppen

über die Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben „Einstellung der Ersatzwassereinleitung in die Pehna“

I.

Für das Vorhaben „Einstellung der Ersatzwassereinleitung in die Pehna“ führt die Landesdirektion Sachsen (LDS) als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auf Antrag der Wismut GmbH ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und

§ 70 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch. Darüber hinaus wird für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.

II.

Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge und erstreckt sich auf die Gemeinde Struppen und die Stadt Königstein.

Das Vorhaben besteht in der ersatzlosen Einstellung einer seit den 1960er Jahren vorgenommenen Einleitung von Wasser zur Vorflutregulierung (Ersatzwasserbereitstellung) der Pehna als ein Gewässer II. Ordnung am Standort Königstein der Wismut GmbH. Das Vorhaben beinhaltet nur die Einstellung der Einleitung von Ersatzwasser in den Oberlauf der Pehna. Es sind hierfür keine baulichen Maßnahmen vorgesehen.

Die Einstellung der Ersatzwasserbereitstellung führt zu einer bleibenden Veränderung des Gewässerausbauzustandes und stellt damit eine wesentliche Umgestaltung dieses Gewässers dar, welche planfeststellungsbedürftig ist.

In Verbindung mit dem Antrag auf Planfeststellung wird für dieses Vorhaben eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) für die mögliche Beeinträchtigung der dem gesetzlichen Schutz unterliegenden Biotope und von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes Sächsische Schweiz beantragt.

III.

Die Wismut GmbH hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 UVPG beantragt und legte einen UVP-Bericht vor. Die Landesdirektion Sachsen hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckdienlich erachtet. Daher besteht für das Vorhaben die UVP-Pflicht.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.

IV.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit

von Mittwoch, den 1. Oktober 2025 bis einschließlich Montag, den 3. November 2025

in den nachfolgenden Gemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Gemeindeverwaltung Struppen, Hauptstraße 48 in 01796 Struppen, in den Räumen der Gemeindeverwaltung während folgender Dienststunden:

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

Stadtverwaltung Königstein, Goethestraße 7 in 01824 Königstein (Sächsische Schweiz), im Bauamt der Stadtverwaltung im 1. Obergeschoss während folgender Dienststunden:

Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Außerdem können telefonisch Termine unter der Telefonnummer 035021 / 997-50 mit dem Sekretariat für folgende weitere Zeiten vereinbart werden:

Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Zudem ist der Plan während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz / Wasserwirtschaft bzw. unter dem Link.

https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=22802&art_param=636&on_off=0

sowie auf der Internetseite der Gemeinde Struppen unter

https://www.struppen.de

und auf der Internetseite der Stadt Königstein unter

https://www.stadt-koenigstein.de

einsehbar.

Die Planunterlagen, die ausgelegt werden, enthalten die technische Planung (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie nachfolgende weitere, das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen:

UVP-Bericht,

landschaftspflegerischer Begleitplan,

geologisch-hydrogeologische Charakteristik im Einzugsgebiet des Pehnabaches,

wasserwirtschaftliche Einschätzung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie,

Fachbeitrag mit Bezug zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL),

artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,

Untersuchung zur FFH-Vorprüfung gemäß § 34 BNatSchG und

Gewässerökologisches Gutachten – biologische Untersuchungen nach WRRL.

V.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

bis einschließlich Montag, den 17. November 2025

bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig

oder

bei der Gemeinde Struppen, Hauptstraße 48 in 01796 Struppen

oder

bei der Stadt Königstein, Goethestraße 7 in 01824 Königstein

schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es gilt das Eingangsdatum. Die Einwendungen müssen in leserlicher Schrift erfolgen und den Vor- und Nachnamen sowie die vollständige Anschrift der Person, die die Einwendungen erhebt, enthalten, unterschrieben werden sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.

Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

Einwendungen können auch elektronisch unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden. Dies erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur.

2.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die sich auf das Planfeststellungsverfahren beziehen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Gleiches gilt für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen. Es ist ausreichend, wenn die Einwendungen bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben werden. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.

3.

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG über die Auslegung des Plans.

4.

Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Plan werden in einem Termin erörtert (sog. Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird vorher bekannt gemacht.

Diejenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter, werden zu dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

5.

Über die Einwendungen, über die bei der Erörterung keine Einigung erzielt worden ist, wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Landesdirektion Sachsen als Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

6.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen, Abgabe von Stellungnahmen oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

VI. Hinweise Datenschutz

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden der Vorhabenträgerin (Wismut GmbH) übermittelt. Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.

Gemeinde Struppen, den 12.09.2025

gez. Michael Sachse,
Bürgermeister der Gemeinde Struppen

Im Auftrag der Landesdirektion Sachsen