Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 23.06.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf — 7.782.800 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf — 9.022.500 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf — -1.239.700 Euro |
| — | |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf — 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf — 10.000 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf — -10.000 Euro |
| — | |
| - | Gesamtergebnis auf — -1.249.700 Euro |
| — | |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf — 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 430.200 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf — 0 Euro |
| — | |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf — -819.500 Euro |
| — | |
| im Finanzhaushalt mit dem | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 8.746.300 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 7.862.000 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 884.300 Euro |
| — | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.215.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.224.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -2.008.400 Euro |
| — | |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — -1.124.100 Euro |
| — | |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 675.100 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 80.300 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 594.800 Euro |
| — | |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf — 675.300 Euro |
| festgesetzt. | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird
auf — 675.100 Euro
festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf,
wird auf — 2.777.000 Euro
festgesetzt.
Die Hebesätze die in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt worden sind betragen:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 315 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 435 Prozent
Gewerbesteuer auf — 390 Prozent
Aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Schleife wird zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erledigung der Aufgaben eine Verwaltungsumlage für 2025 in Höhe von 274,00 € / Einwohner festgesetzt.
Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt. Die vom Bürgermeister bestätigten Mittelübertragungen gelten als genehmigt. Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88 b SächsGemO wird verzichtet.
Schleife, den 13.10.2025
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat; | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. § 4 Sätze 1 bis 3 SächsGemO sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt
am 25.09.2025
AZ.:11.1.5.01-9494-2-3
Veröffentlichung Amtsblatt der VG-Nr. 10/2025