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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 11/2025
Groß Düben
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Bekanntmachung der Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Groß Düben

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBL, Bl.-Nr. 5; S. 146) in Verbindung mit dem derzeit gültigen Sächsischen Gesetz über das Friedhofs-, Leichen - und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 08. Juli 1994 (SächsGVBL, Bl.-Nr.: 45; S. 1321 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Änderung des Gebührenverzeichnisses

Das Gebührenverzeichnis lautet wie folgt:

Gebührenverzeichnis der Friedhofssatzung der Gemeinde Groß Düben vom 01.01.2026

1.

Grabnutzungsgebühren

1.1.

Reihengrabstätte, Nutzungszeit 20 Jahre

1.1.1.

Überlassung einer Reihengrabstätte für Personen bis 6 Jahre

0,00 €

1.1.2.

Überlassung einer Reihengrabstätte für Personen ab 6 Jahre

370,00 €

1.1.3.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

300,00 €

1.1.4.

Anonymbestattung

330,00 €

1.1.5.

Halbanonymbestattungen mit Namensschild

430,00 €

1.2.

Wahlgrabstätten Nutzungszeit 25 Jahre

1.2.1.

Überlassung einer Wahlgrabstätte

853,00€

1.2.2.

Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte für 1 Jahr

34,00 €

1.2.3.

Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte

460,00 €

1.2.4.

Erneuter Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte für 1 Jahr

18,00 €

1.2.5.

Überlassung einer Baumurnengrabstätte

1.900,00 €

1.2.6.

Erneuter Erwerb einer Baumurnengrabstätte für 1 Jahr

31,00 €

2.

Nutzung für die Friedhofshalle

220,00 €

3.

Sonstige Gebühren

3.1. Einebnung einer Urnengrabstelle

80,00 €

3.2. Einebnung einer Reihengrabstelle

80,00 €

3.3. Einebnung einer Wahlgrabstätte

110,00 €

3.4. Einebnung einer Baumurnengrabstätte

40,00 €

3.5. Grabgenehmigung

40,20 €

3.6. Zustimmung zur Umbettung

40,20 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2026 in Kraft.

Groß Düben, den 06.11.2025

Sebastian Bertko
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§ 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.