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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 11/2025
Groß Düben
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8. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Groß Düben für den Ortsteil (OT) Halbendorf

Präambel

Aufgrund von § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) in Verbindung mit § 50 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) sowie §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBL. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und §§ 1, 2, 9, 17 und 33 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Gemeinderat der Gemeinde Groß Düben für den OT Halbendorf in seiner öffentlichen Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

§ 16 lautet wie folgt:

1.

Für die Inanspruchnahme der dezentralen Schmutzwasserentsorgung beträgt die Gebühr

a)

30,63 €/m³ abgefahrenen Grubeninhaltes aus abflusslosen Sammelgruben,

b)

68,04 €/m³ abgefahrenen Klärschlammes aus Kleinkläranlagen nach DIN 4261/Teil 1

c)

66,13 €/m³ abgefahrenen Klärschlammes aus Kläranlagen mit biologischer Reinigung

2.

Die Zusatzgebühr für Mehraufwendungen gem. § 15 Nr. 5 beträgt

a)

an Werktagen (Montag-Sonnabend)

159,46 €/Stunde

b)

an Sonn- und Feiertagen

199,33 €/Stunde

abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen

c)

Mehraufwendungen je Leerfahrt beträgt die Gebühr

79,73 €/Fahrt

§ 2

In- Kraft- treten

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Groß Düben, den 06.11.2025

Sebastian Bertko
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.