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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 4/2026
Schleife
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Informationen zur Straßenreinigungspflicht

 

 

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schleife soll ein ansprechendes Ortsbild sicherstellen und zur Erhaltung unserer Straßen und Gehwege dienen. Sie wurde auf die Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüber-liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigen Unrat jeder Art.

Die Straßen sind wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 19.00 Uhr,

b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.

Leider kommen bis heute nicht alle Bürgerinnen und Bürger Ihrer Straßenreinigungspflicht nach und Reste von Streugut aus den Wintermonaten zieren zum Teil immer noch die Bordgerinne. Diese verhindern einen kontinuierlichen Ablauf von Regenwasser. Wir fordern deshalb noch einmal alle dafür Zuständigen auf, die Straßenreinigung regelmäßig durchzuführen. Ein Unterlassen der Reinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.

Sabine Ladusch
Sachbearbeiterin
Amt für Planen, Bauen und Bergbau