Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 05.03.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 2.193.900 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 2.392.800 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -198.900 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf | -198.900 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | -162.541 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 157.400 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -204.041 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.142.500 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.160.500 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -18.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 708.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 709.800 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.400 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -19.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 14.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -14.000 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -33.400 Euro |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf — 432.100 Euro
festgesetzt.
Die Hebesätze die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 315 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 435 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 390 Prozent |
Aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Schleife wird zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erledigung der Aufgaben eine Verwaltungsumlage für 2026 in Höhe von 281,00 € / Einwohner festgesetzt.
Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt. Die vom Bürgermeister bestätigten Mittelübertragungen gelten als genehmigt. Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88 b SächsGemO wird verzichtet.
Groß Düben, den 04.05.2026
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde unter Auflagen erteilt
am 21.04.2026
AZ.: 11.1.5.01-9642-3-3
Veröffentlichung Amtsblatt der VG Nr. 05/2026
Auszug:
Das Landratsamt erlässt folgenden Bescheid
| 1. | Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2026, Beschluss Nr. GD 10/2026 vom 05.03.2026, wird nicht bestätigt. | |
| 2. | Das Haushaltsstrukturkonzept 2026 bis 2029, Beschluss Nr. GD 09/2026 vom 05.03.2026 wird genehmigt. | |
| 3. | Die Genehmigung nach Ziffer 2 ergeht unter folgenden Auflagen: | |
| a. | Das Haushaltsstrukturkonzept ist bis spätestens 31. Oktober 2026 mit dem Ziel fortzuschreiben, die Gesetzmäßigkeitskriterien nach § 72 Abs. 3 und 4 SächsGemO bis 2031 sicherstellen. | |
| b. | Bis zur Genehmigung des fortgeschriebenen Haushaltsstrukturkonzeptes dürfen Leistungen von anderen als den in § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO genannten Aufwendungen und Auszahlungen ab einer Höhe von 1.000 Euro nur mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz vorgenommen werden. | |
| 4. | Der Bescheid ergeht kostenfrei. | |
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.