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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 6/2024
Verwaltungsgemeinschaft
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Hinweise zum Abrennen von Feuerwerken

Mitteilung zum Abbrennen von Feuerwerken

Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterartikel) dürfen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) in der Zeit vom 02.Januar bis 30.Dezember eines Jahres nicht abgebrannt werden. Wer ein Feuerwerk beabsichtigt abzubrennen, hat dies gem. § 23 Abs. 2 der 1.SprengV zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen. Den Antrag können Sie auch auf unserer Homepage www.schleife-slepo.de herunterladen und ausgefüllt im Gemeindeamt Schleife, Friedensstr. 83 in 02959 Schleife oder per E-Mail an post@schleife-slepo.de einsenden.

  1. Die Ausnahmegenehmigung kann die Gemeinde als zuständige Behörde nach § 24 Abs 1 Satz 1 der 1. SprengV erteilen. Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr gem. SächsKV § 1, Anlage 1, Pkt. 84,1.22 erhoben.

Ordnungswidrig handelt, gem. § 46 Pkt. 8 der 1. SprengV, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Vorschrift des § 23 Abs.1 über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Anett Sergon
Sachbearbeiterin
Hauptamt