Mitteilung zum Abbrennen von Feuerwerken
Feuerwerkskörper der Klasse II (Silvesterartikel) dürfen gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) in der Zeit vom 02.Januar bis 30.Dezember eines Jahres nicht abgebrannt werden. Wer ein Feuerwerk beabsichtigt abzubrennen, hat dies gem. § 23 Abs. 2 der 1.SprengV zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen. Den Antrag können Sie auch auf unserer Homepage www.schleife-slepo.de herunterladen und ausgefüllt im Gemeindeamt Schleife, Friedensstr. 83 in 02959 Schleife oder per E-Mail an post@schleife-slepo.de einsenden.
Ordnungswidrig handelt, gem. § 46 Pkt. 8 der 1. SprengV, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Vorschrift des § 23 Abs.1 über die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des § 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten Feuerwerks zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.