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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 6/2025
Verwaltungsgemeinschaft
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Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Erholungsgebiet Halbendorfer See“ für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 08.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  —  610.500 Euro

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Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf  —  525.800 Euro

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Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf  —  84.700 Euro

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf  —  0 Euro

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf  —  0 Euro

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Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf  —  0 Euro

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Gesamtergebnis auf  —  84.700 Euro

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  0 Euro

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  0 Euro

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veranschlagtes Gesamtergebnis auf  —  84.700 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  587.600 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  496.900 Euro

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Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  90.700 Euro

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  55.300 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  214.000 Euro

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -158.700 Euro

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Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -68.000 Euro

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

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Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf  —  -68.000 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden

darf, wird auf

99.300 Euo

festgesetzt.

Schleife, den 02.06.2025

Unterschrift Verbandsvorsitzender

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt

am 19.05.2025

AZ.: 11.1.5.01-9461-1-3

Veröffentlichung Amtsblatt der VG Nr. 06/2025

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§ 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.