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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 6/2025
Groß Düben
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Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Düben für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 06.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf  —  2.213.100 Euro

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Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf  —  2.344.500 Euro

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf  —  -131.400 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf  —  0 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf  —  0 Euro

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf  —  0 Euro

 — 

-

Gesamtergebnis auf  —  -131.400 Euro

 — 

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf  —  -469.006 Euro

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf  —  0 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  158.700 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf  —  0 Euro

 — 

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf  —  -441.706 Euro

 — 

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  2.163.000 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  2.113.600 Euro

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  49.400 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  392.500 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  491.400 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -98.900 Euro

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  -49.500 Euro

 — 

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  44.600 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  16.000 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  28.600 Euro

 — 

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf  —  -20.900 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  —  44.600 Euro

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf  —  532.600 Euro

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

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für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  315 Prozent

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für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  435 Prozent

-

für die Gewerbesteuer auf  —  390 Prozent

§ 6

Aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Schleife wird zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erledigung der Aufgaben eine Verwaltungsumlage für 2025 in Höhe von 274,00 € / Einwohner festgesetzt.

§ 7

Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt. Die vom Bürgermeister bestätigten Mittelübertragungen gelten als genehmigt. Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.

§ 8

Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88 b SächsGemO wird verzichtet.

Groß Düben, den 03.06.2025

Unterschrift Bürgermeister

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt

am 20.05.2025

AZ.: 11.1.5.01-9335-2-3

Veröffentlichung Amtsblatt der VG Nr. 06/2025

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.