Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schleife soll ein ansprechendes Ortsbild sicherstellen und zur Erhaltung unserer Straßen und Gehwege dienen. Sie wurde auf die Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Diese Tätigkeiten sind nicht wechselseitig, wie in den Regelungen zum Winterdienst bei Straßen mit einseitigem Gehweg durchzuführen, sondern grundsätzlich durch den Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.
Auszug Teil II - Allgemeine Straßenreinigung
§ 5 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung
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| (1) | Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut. |
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| (2) | Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr). |
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| (3) | Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen. |
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| (4) | Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. |
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| (5) | Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z.B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z.B. Brunnen, Gewässer) zugeführt werden. |
Die Straßen sind wöchentlich am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feier- tag, und zwar
| a) | in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 19.00 Uhr, |
| b) | in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen. |
Leider kommen bis heute nicht alle Bürgerinnen und Bürger Ihrer Straßenreinigungspflicht nach und Reste von Streugut aus den Wintermonaten zieren zum Teil immer noch die Bordgerinne. Diese verhindern einen kontinuierlichen Ablauf von Regenwasser.
Wir fordern deshalb noch einmal alle dafür Zuständigen auf, die Straßenreinigung regelmäßig durchzuführen.
Ein Unterlassen der Reinigungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann entsprechend geahndet werden.