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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Schleife
Ausgabe 7/2024
Groß Düben
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Haushaltssatzung der Gemeinde Groß Düben für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 11.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

2.178.400 Euro

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

2.161.000 Euro

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

17.400 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0 Euro

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 Euro

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

0 Euro

-

Gesamtergebnis auf

17.400 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

-184.126 Euro

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

56.500 Euro

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

0 Euro

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

-110.226 Euro

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.082.200 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.029.100 Euro

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

53.100 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

793.600 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.099.400 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-305.800 Euro

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-252.700 Euro

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

285.900 Euro

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

16.500 Euro

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

269.400 Euro

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

16.700 Euro

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  —  285.900 Euro

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

405.800 Euro

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

315,00 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

435,00 Prozent

Gewerbesteuer auf

390,00 Prozent

§ 6

Aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Schleife wird zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erledigung der Aufgaben eine Verwaltungsumlage für 2024 in Höhe von 223,00 € / Einwohner festgesetzt.

§ 7

Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt. Die vom Bürgermeister bestätigten Mittelübertragungen gelten als genehmigt. Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.

§ 8

Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88 b SächsGemO wird verzichtet.

Groß Düben, den 20.06.2024

Bürgermeister

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt

am 10.06.2024

AZ.: 11.1.5.01-9034-2-3

Veröffentlichung Amtsblatt der VG-Nr.: 7/2024

Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

§4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a.

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.