Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 11.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem |
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| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 2.178.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 2.161.000 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | 17.400 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
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| - | Gesamtergebnis auf | 17.400 Euro |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | -184.126 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 56.500 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -110.226 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.082.200 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.029.100 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 53.100 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 793.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.099.400 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -305.800 Euro |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschussoder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge derEinzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -252.700 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 285.900 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 16.500 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 269.400 Euro |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | 16.700 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf — 285.900 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 405.800 Euro |
festgesetzt.
§ 5
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 315,00 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 435,00 Prozent |
| Gewerbesteuer auf | 390,00 Prozent |
§ 6
Aufgrund der geltenden Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft Schleife wird zur Deckung des Finanzbedarfs für die Erledigung der Aufgaben eine Verwaltungsumlage für 2024 in Höhe von 223,00 € / Einwohner festgesetzt.
§ 7
Alle Haushaltsansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt werden entsprechend § 21 SächsKomHVO für übertragbar erklärt. Die vom Bürgermeister bestätigten Mittelübertragungen gelten als genehmigt. Zweckgebundene Erträge bzw. Einzahlungen dürfen nur für die dafür bestimmten Aufwendungen bzw. Auszahlungen verwendet werden.
§ 8
Auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 88 b SächsGemO wird verzichtet.
Groß Düben, den 20.06.2024
Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt
am 10.06.2024
AZ.: 11.1.5.01-9034-2-3
Veröffentlichung Amtsblatt der VG-Nr.: 7/2024
Hinweis nach § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
§4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.