Mit Ablauf der Befristung vorhandener wasserrechtlicher Erlaubnisse zu Kleinkläranlagen erfolgt eine weitere Gewässerbenutzung über den Befristungszeitraum hinaus (Grundwasser/Oberflächengewässer) unerlaubt und somit rechtswidrig.
Das Abwasser ist, mit Ablauf der Befristung der Erlaubnis, über den öffentlichen Kanal abzuleiten (es besteht Anschluss- und Benutzungszwang).
Bei Fragen zum Ablauf von Befristungen (vielleicht hat der eine oder andere die wasserrechtliche Erlaubnis nicht im Blick) kann ggf. auch in der unteren Wasserbehörde des Landkreises (Frau Knebel 03581-6633114, E-Mail: marcella.knebel@kreis-gr.de) nachgefragt werden.
Hinweis: wasserrechtliche Erlaubnisse werden gem. § 51 Abs. 3 SächsWG durch die untere Wasserbehörde nicht erteilt, wenn diese im Widerspruch zum ABK stehen (Anschluss- und Benutzungszwang).