| 1. | Der Gemeinderat von Schleife beschloss in seiner Sitzung am 07.05.2024 die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Schleife“ gemäß § 10 BauGB. Der Landkreis Görlitz erließ am 06.08.2024 unter Az.: 3300-03-03-BLP-2345 den Genehmigungsbescheid zur Bebauungsplanung. Der Beschluss und die Genehmigung zum Bebauungsplan wurden gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich auf der Internetseite der Gemeinde Schleife (www.schleife-slepo.de) am 13.09.2024 bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung trat der Bebauungsplan in Kraft. | ||
| 2. | Jedermann kann den Bebauungsplan mit textlicher Festsetzung, der Begründung und dem Umweltbericht in der Gemeinde Schleife, Friedensstraße 83, 02959 Schleife, während folgender Zeiten: | ||
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| Montag | 08.00 - 12.00 Uhr u. 13:00 - 15:30 Uhr | |
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| Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr | |
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| Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 15.30 Uhr | |
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| Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 16.00 Uhr | |
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| Freitag | 08.00 - 11.00 Uhr | |
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| einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. | ||
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| Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistungen schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen sind und auf die Vorschriften des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, sofern der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt wird, wird hingewiesen. | ||
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| Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Schleife unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | ||
Schleife, 25.09.2024