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Spree-Neiße-Kurier
Ausgabe 3/2026
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Brandschutz in der Landwirtschaft

Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schütt- und Stapelgüter

1.

Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse wurden im Paulinenauer Mess- und Registriersystem für die Unterdachlagerung von Heu, Stroh, Futter-Pellets, Heu-Pellets, Gras-Cobs, Körnerfrüchten (Getreide, Leguminosen u.a.) folgende Temperaturgrenzwertbereiche festgelegt:

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Temperaturen von 35,0 °C und darunter sind unbedenklich. Die Messwerte sind aber trotzdem in die Registrierliste bzw. in den Messkalender einzutragen!

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Temperaturmesswerte von 35,1 bis 40,0 °C sind ebenfalls in die Registrierlisten für Stapeltemperaturen einzutragen. Hier heißt es Achtung! An dieser Stelle könnte sich ein Erhitzungsherd entwickeln!

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Temperaturen von 40,1 °C und darüber sind in besondere Temperaturregistrier- und Überwachungslisten für Erhitzungsherde einzuschreiben. Außerdem ist die Temperatur in kürzeren Zeitabständen zu messen.

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Werden bei der Temperaturkontrolle eines Stapels Messwerte von 60,1 bis 65,0 °C ermittelt, dann ist an der erhitzten Stelle alle 3 Stunden (rund um die Uhr) die Temperatur zu kontrollieren. Die Messwerte sind – wie oben bereits erwähnt – in Temperaturregistrier- und Überwachungslisten für Erhitzungsherde einzutragen. Außerdem wird empfohlen, die örtliche Feuerwehr sofort von dieser Sachlage in Kenntnis zu setzen. Da noch kein Brand ausgebrochen ist, aber die Gefahr besteht, dass es in den nächsten Stunden oder Tagen zu einer Selbstentzündung kommt, sollte mit der örtlichen Feuerwehr schnellstmöglich ein Vor-Ort-Termin für eine Beratung bzw. Lagebesprechung vereinbart werden. An diesem Termin sollte der Leiter der örtlichen Feuerwehr oder sein Vertreter und ggf. ein sachkundiges Feuerwehrmitglied sowie der Betriebsleiter und/oder der Messverantwortliche bzw. Brandschutzbeauftragte des Betriebes teilnehmen. Des Weiteren sollte ein Brandschutzexperte der Versicherung zurate gezogen und die Brandschutzdienststelle des Landkreises informiert werden. Beim Vor-Ort-Termin sind zunächst noch einmal Kontrollmessungen mit geeichten und ausreichend langen Temperaturmessgeräten durchzuführen.

Ferner sind Festlegungen zu folgenden Punkten zu treffen:

1.

Feuerwehrzufahrt;

2.

Löschwasserentnahmestellen, z. B. Hydranten;

3.

Ausleuchtung bei einem Feuerwehreinsatz in der Nacht;

4.

Bereitstellung von Stapelgeräten für das Auslagern der Stroh- bzw. Heugroßballen;

5.

Sicherer Platz für die Ablage der erhitzten Ballen.

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Wird an einer Stelle des Stapels unvorhergesehen eine Temperatur von 65,1 °C und darüber festgestellt, besteht akute Brandgefahr und die Feuerwehr ist sofort zu alarmieren. Unter Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr sind die stark erhitzten Partien freizulegen und auszulagern. Die Feuerwehr ist auch zu alarmieren, wenn Brand- oder Röstgeruch in der Scheune wahrgenommen wird. Sehr oft ist in dieser Situation die Stelle des Erhitzungsherdes nicht bekannt. Deshalb sind in Anwesenheit der Feuerwehr sofort gezielte Messungen mit mehreren Sonden durchzuführen. Dabei sollten auch 6 m lange Sonden (mit Schneidspitze) zum Einsatz kommen. Außerdem kann eine Wärmebildkamera bzw. ein Laser-Infrarot-Thermometer unterstützend bei der Suche nach dem Erhitzungsherd eingesetzt werden.

Wird mit den gezielten Messungen der Erhitzungsherd nicht ermittelt, dann ist bei weiter anhaltendem Brand- oder Röstgeruch in Anwesenheit der löschbereiten Feuerwehr eine Aus- bzw. Umlagerung aller Ballen/Partien durchzuführen.

2.

Bei Heu und Stroh ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte bzw. Restfeuchtigkeit durchgängig bei 16,0 % und weniger liegt. Nach neuestem Erkenntnisstand wird für Heu der höchsten Qualitätsstufe sowie für Belüftungsheu eine durchgängige Gutfeuchte bzw. Restfeuchtigkeit von 14,0 % und darunter angestrebt.

3.

Bei Futter-Pellets, Heu-Pellets und Gras-Cobs (auch heißluftgetrocknetes Gut) ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte bzw. Restfeuchtigkeit durchgängig 13,0 % und darunter beträgt.

4.

Für die Temperaturkontrolle der erntefrischen (nicht lagerfesten) Rapssaat-, Weizen-, Roggen-, Hafer-, Gerste-, Körnermais-, Triticale-, Durum- und Leguminosenpartien werden die nachfolgend aufgeführten Kontrollrhythmen (nach HUMPISCH, G. 2004 u. 2008) empfohlen:

Bei einer Lagertemperatur von 12,0 °C und darunter wird 1 x je Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 12,1 bis 16,0 °C wird 2 x je Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 16,1 bis 18,0 °C wird 3 x je Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 18,1 °C und darüber wird täglich gemessen.

5.

Für die Temperaturkontrolle lagerfester Weizen-, Roggen-, Hafer-, Gerste-, Körnermais-, Leguminosen- und Rapssaatpartien (Gutfeuchtewerte bei Getreide 13,5/14,0 % und bei Rapssaat 7,0 %) wird das von ACKMANN, A. veröffentlichte und in der Praxis bewährte Temperaturkontrollsystem empfohlen: 

Bei einer Lagertemperatur von 18,0 °C und darunter wird 1 x je Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 18,1 bis 25,0 °C wird 2 x je Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 25,1 °C und darüber wird täglich gemessen.

6.

Die optimale Lagergutfeuchte für Getreide liegt bei etwa 13,5 %. Je nach Getreideart und Verwendungszweck (z. B. Saatgut, Verarbeitung für Nahrungsmittel, Verfütterung an Tiere, Ethanolherstellung) werden Gutfeuchtegrenzwerte angestrebt, die ­etwas über oder unter 13,5 % liegen. Ein Wert von 15,0 % darf aber nicht überschritten werden. Die Lagertemperatur für Getreide sollte die 20,0 °C Marke nach Möglichkeit nicht übersteigen.

7.

Die optimale Lagergutfeuchte für Rapssaat liegt bei 7,0 %. Rapssaat mit einer Gutfeuchte zwischen 7,1 und 9,0 % ist nur bedingt lagerfähig. Liegt die Feuchte der Rapssaat über 9,0 %, dann ist das Gut nicht lagerfähig.

Die Lagertemperatur der Rapssaat sollte unter 15,0 °C liegen. Der Optimalwert liegt bei 12,0 °C. Der Besatz in der Rapssaat muss unter 1 % liegen.

8.

Bei Heu- und Strohstapeln beginnt die Temperaturkontrolle am Tage des Aufstapelns. Die Kontrolle wird mindestens 14 Wochen lang durchgeführt. Danach ist mindestens einmal je Woche eine kurze Überprüfung der gesamten Lagerräume und aller Stapel durchzuführen. Schon beim geringsten Verdacht auf eine Temperaturerhöhung, sind sofort Test- bzw. Sicherheitsmessungen durchzuführen.

9.

Bei Futter-Pellets, Heu-Pellets, Gras-Cobs, Rapssaat, Körnerleguminosen und allen Getreidearten wird von der Einlagerung bis zur Auslagerung die Lagertemperatur kontrolliert. Wie in den Sicherheitsvorschriften der Versicherungen bereits festgelegt, ist die Lagerung von Heu und Stroh außen an Gebäuden und unter Vordächern unzulässig.

10.

Im Lagerraum sollen Heustapel eine Höhe von 4 m und Strohstapel eine Höhe von 5 m nach Möglichkeit nicht überschreiten. Futter-Pellets und -Cobs sollten nicht höher als 5 m aufgeschüttet werden.

11.

Jeder Heu- und Strohstapel sowie jeder Futterpellet- und Cobs-Stapel ist in Temperaturmessbereiche einzuteilen. Jeder Temperaturmessbereich sollte eine Grundfläche von 20 m² bzw. ein Volumen von 80 m³ nicht überschreiten.

12.

Werden größere Getreide- und Rapssaatmengen in Hallen oder Silos gelagert, dann sind die Anforderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) – auch verbindlich für Interventionslager – zu berücksichtigen. Für die Flachlagerung in Hallen gilt Folgendes:

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Zur Begehung der Getreideoberfläche sind ausreichend Laufstege anzulegen.

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Zur geforderten Temperaturüberwachung müssen für die jeweiligen Lagerstellen geeignete Thermometer oder Temperaturmessanlagen entsprechend der eingelagerten Warenmenge installiert werden. Auch ein Infrarot-Thermometer kann in die Temperaturkontrolle der Stapel mit einbezogen werden. Der Einsatz des Gerätes wäre an schwer zugänglichen oder gefährlichen Stellen schon sehr nützlich. Zu beachten ist, dass der Messverantwortliche nicht in den Laserstrahl blickt. Überhaupt: Das Gerät darf niemals auf Menschen gerichtet werden und bei Nichtgebrauch ist es unter Verschluss zu halten.

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Der Abstand der festen Messstellen darf ein Raster von 4 x 4 m nicht überschreiten.

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Zwischen den einzelnen Thermometern bzw. Temperaturfühlern ist ein Abstand von ca. 2 Höhenmetern einzuhalten. Hierbei befindet sich die tiefste Messstelle im Abstand von ca. 50 cm von der Bodenplatte und die oberste Messstelle ca. 50 cm von der Getreidescheibe. Dies bedeutet: Auf 32 m³ Lagergut mindestens eine Messstelle.

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Die Messstellen sind zu nummerieren, zu beschriften und in einem entsprechenden Plan festzulegen.

13.

Drahtlose Übertragung der Temperaturmesswerte

Die Stapeltemperaturen von Heu, Stroh, Pellets, Cobs, Getreide und anderen Körnerfrüchten werden derzeitig zum größten Teil mit Sonden und sog. Temperaturmessgehängen erfasst. Diese Geräte sind noch durch Kabel mit den Anzeige-, Registrier- und Steuergeräten verbunden. Seit einigen Jahren gibt es jedoch die Möglichkeit – und die wird in Getreidesilos schon genutzt – die von den Temperaturfühlern erfassten Werte drahtlos (also per Funk) an einen Computer mit Bildschirm und Drucker zu übertragen. Die Genauigkeit der Temperaturermittlung und -übertragung liegt bei 0,1° C. Durch Prozessvisualisierung können alle Vorgänge und Zustände (z. B. Temperatur, Gutfeuchte) im Inneren von Getreidespeichern und Scheunen sichtbar ­gemacht werden. So ist es u. a. möglich, dass bei drohender Selbstentzündung automatisch Alarm ausgelöst wird.

14.

Stroh- und Heulagerplätze

Stroh- und Heulagerplätze gehören zu den besonders brandgefährdeten und unfallträchtigen Arealen. Aus diesem Grunde sollte für den Lagerplatz unbedingt Folgendes beachtet werden:

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Der Lagerplatz für Stroh und/oder Heu sollte eine Grundfläche von 2.000 m², das Volumen von 10.000 m³ und die Masse von 1.000 t nicht überschreiten.

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Ein Stroh- oder Heulagerplatz kann aus einer einzelnen Stroh- bzw. Heumiete oder aus mehreren Stroh- und/oder Heumieten bestehen. Dabei sollten aber die angegebenen Grenzwerte für Grundfläche, Volumen und Masse nicht überschritten werden.

Langjährig durchgeführte Recherchen ergaben, dass eine Selbsterhitzung bzw. Selbstentzündung von Stroh und Heu nicht nur bei einer Lagerung unter Dach sondern auch im Freien auftreten kann. Aus diesem Grunde ist es notwendig, auch bei einer Lagerung im Freien eine Temperaturkontrolle bzw. Begutachtung durchzuführen. Dazu wurden vier Brandgefährdungskategorien entwickelt und deren Anwendung empfohlen.

Die Brandgefährdungskategorie 1 (höchster Gefährdungsgrad) betrifft Heu und Stroh, welches auf dem Betriebsgelände unter Dach (also in Scheunen, Lagerhallen und Bergeräumen) und außerdem auf dem Betriebsgelände im Freien – in Form von ­Mieten (Diemen, Feime, Schober) – gelagert wird. Bestandteil dieser Brandgefährdungskategorie 1 sind außerdem alle zum Betrieb gehörenden – aber in der Ortschaft verstreut liegenden – Lagerräume und Mieten mit Heu und Stroh.

Zur Brandgefährdungskategorie 2 gehören alle offenen oder geschlossenen Scheunen und Lagerräume außerhalb der Ortschaft in der freien Landschaft.

Die Brandgefährdungskategorie 3 umfasst alle in der freien Landschaft (also außerhalb der Ortschaft) befindlichen Heu- und Strohmieten aus Quaderballen sowie Rundballen, die pyramidenförmig nach dem Prinzip 4 - 3 - 2 - 1 gestapelt wurden, sowie ­alle mit Folien, Planen oder Vlies abgedeckten Rundballenreihen.

Zur Brandgefährdungskategorie 4 (niedrigster Gefährdungsgrad) zählen alle in der freien Landschaft (also außerhalb des Ortes) nicht abgedeckten Rundballenreihen nach dem System 3 - 2 - 1 oder unten zwei und ein Ballen darauf oder einlagig.

Weitere Einzelheiten zu den vier Brandgefährdungskategorien können dem Beitrag „Damit es nicht brennt“, BauernZeitung, Berlin, 2009, 27. Woche, S. 22-23) oder der Broschüre von A. Schrader „Vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren in der Landwirtschaft“ (ab 23. Auflage) entnommen werden.

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Der Abstand zu einem weiteren Stroh-/Heulagerplatz muss mind. 100 m betragen.

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Wird der Lagerplatz auf einem Stoppelfeld angelegt, dann ist um den Platz herum ein mind. 10 m breiter Wundstreifen zu ziehen.

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Kinder oder Unbefugte dürfen den Mietenplatz nicht betreten. Entsprechende ­Hinweisschilder sind aufzustellen.

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Der Sicherheitsabstand von einem Lagerplatz zu Wohn-, Geschäfts- und Gewerbegebäuden sowie zu Scheunen, Stallungen und Mülldeponien muss mind. 100 m (besser 150 m) betragen.

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Mindestens 75 m sollte der Abstand zwischen einem Stroh-/Heulagerplatz und ­öffentlichen Verkehrswegen (Landstraßen, Bundesstraßen, Autobahnen), Eisenbahnstrecken, Hochspannungsleitungen und Wäldern liegen. Sollen Mieten in der Nähe von Hochspannungsleitungen errichtet werden, dann sind außerdem Absprachen mit dem Energieunternehmen erforderlich. Gegebenenfalls muss der Abstand vergrößert werden.

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Der Sicherheitsabstand von einem Stroh-/Heulagerplatz zu Kindergärten, zu Schulen, zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie zu feuer- und explosionsgefährdeten Einrichtungen und Betrieben sollte mind. 300 m betragen.

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Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Abstände zu Baulichkeiten der Nachbargrundstücke einzuhalten sind. Auch die Sicherheitsabstände zu Heu- oder Strohmieten des Nachbarn müssen beachtet werden.

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Wenn der Betriebsleiter Rat und Hilfe zum landwirtschaftlichen Brandschutz – beispielsweise zum Errichten von Heu- und Strohmieten – benötigt, dann sollte er sich mit der örtlichen Feuerwehr, der Brandschutzdienststelle des Landkreises, der ­Feuerversicherung und ggf. auch mit dem Landesbauernverband Brandenburg in Verbindung setzen.

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Die hier gegebenen Empfehlungen können durch eine Ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Zeitraum Gesetzeskraft erlangen. Selbstverständlich können die Ordnungsbehördlichen Verordnungen auch andere Grenzwerte enthalten. Gleichzeitig soll darauf hingewiesen werden, dass die Sicherheits­bestimmungen der Versicherungen zu beachten sind.

Von herausragender Bedeutung sind die seit 01.01.2008 gültigen Allgemeinen ­Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude. (ABL. 2010; Version 01.04.2014; GDV 1010).

Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV)