Gegenwärtig findet im Rahmen der Überarbeitung des bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ die Öffentlichkeitsbeteiligung beim Landkreis statt.
Eine öffentliche Veranstaltung führt der Landkreis nicht durch, aber die zuständigen Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde stehen für Bürgeranfragen und Erläuterungen gerne persönlich oder auch telefonisch zur Verfügung:
Herr Hertel, Sachbearbeiter Schutzgebiete à Tel. 03741/300-2146
Herr Schmiedel, Sachbearbeiter Schutzgebiete à Tel. 03741/300-2135
Frau Dr. Heuck, Amtsleiterin Umweltamt à 03741/300-2100
Dienstanschrift: LRA Vogtlandkreis, Bahnhofstraße 42 – 48, 08523 Plauen
Im weiteren wurden bereits gestellte Fragen durch den Landkreises wie folgt beantwortet:
Fragen zur Rechtsanpassung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Oberes Vogtland“
Wird jetzt ein neues Schutzgebiet ausgewiesen?
Nein. Das LSG „Oberes Vogtland“ wurde bereits am 12.07.1968 ausgewiesen und ist bis heute rechtskräftig. Mit der Rechtsanpassung werden Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs von Bebauungsplänen (§ 51 Abs. 5 Sächsisches Naturschutzgesetz) und Gebiete innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 Baugesetzbuch) flurstückgenau ausgeklammert.
Was bedeutet die Rechtsanpassung?
Die Regelungen der neuen Verordnung folgen den aktuellen Standards des Naturschutzvollzugs. Dabei werden Verbote auf ein Mindestmaß reduziert und klar festgelegt, welche Handlungen zugelassen sind oder eine Erlaubnis der Naturschutzbehörde erfordern.
Bisher stützt sich der Naturschutzvollzug auf § 26 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz und einen Landschaftspflegeplan aus dem Jahr 1988, nach dem pauschal „alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen“. Dies ist nicht mehr zeitgemäß.
Sind mit der neuen Verordnung Einschränkungen verbunden?
Auch mit bestehender Rechtslage werden Handlungen eingeschränkt, die nach den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes weder zulässig noch erlaubnisfähig sind. Diese ziehen daher bereits jetzt ein behördliches Verfahren nach sich. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Fällen eine Befreiung von Verboten erteilen. Dafür müssen Antragsteller in einem formlosen Antrag triftige Gründe vorlegen.
Im Gegensatz zu vorher, enthält für die neue Verordnung eine konkrete Auflistung zugelassener Handlungen. Dazu zählen die Ausübung der land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie der Jagd, einschließlich aller im Zusammenhang stehender Maßnahmen wie z. B. dem Wegebau, der Lagerung von Gegenständen und dem Befahren von Grundstücken außerhalb von Wegen. Auch die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Straßen, Wege und Gewässer sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung sind ausdrücklich zugelassen.
Muss man jetzt im LSG bei allen Vorhaben um Erlaubnis fragen?
Nein. § 5 der Verordnung listet die Vorhaben konkret auf, die eine Erlaubnis erfordern und stellt den Bezug zum Schutzzweck der Verordnung her. In vielen Fällen sind für diese Vorhaben schon aufgrund anderer rechtlicher Regelungen (z. B. Baurecht) Genehmigungsverfahren notwendig. In diesen Verfahren wird die Naturschutzbehörde beteiligt und kann ihr Einvernehmen mit dem Vorhaben erklären und ein gesonderter Erlaubnisantrag entfällt. Dieser wird nur in wenigen Spezialfällen benötigt und kann formlos gestellt werden.
Ist mit dem Antrag auf Erlaubnis eine komplizierte Begründung verbunden?
Nein. Die Behörde muss die Erlaubnis zwingend erteilen, wenn sie nicht triftige, fachliche gegenteilige Argumente mit Bezug auf den Schutzzweck vorweisen kann.
Bringt die Rechtsanpassung Vorteile?
Ja. Nur durch den Erlass einer aktuellen Verordnung kann Landschaftsschutz bürgernah gestaltet werden. Es ist zukünftig klar erkennbar, was zugelassen und wo eine Erlaubnis oder Befreiung notwendig ist. Verbote beschränken sich auf konkrete Sachverhalte, die von vornherein eine Unvereinbarkeit mit dem Schutzzweck erwarten lassen.