Korrektur Gebühr Reisepass
Nach Redaktionsschluss der letzten Ausgabe (SWB 12/2023) wurde bekannt, dass sich die Gebühren für einen Reisepass ab 01.01.2024 ändern.
Der Reisepass für Personen ab dem 24. Lebensjahr kostet jetzt 70,00 Euro. Für Personen, die noch keine 24 Jahre alt sind bleibt die Gebühr bei 37,50 Euro.
Übermittlungssperren/Auskunftssperren
Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen
Folgende Übermittlungssperren sind nach BMG möglich:
| - | Übermittlungssperren nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG – Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
| - | Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 1 BMG – Auskunft an Parteien und Wählergruppen |
| - | Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 2 BMG – Auskunft zu Alters- und Ehejubiläum |
| - | Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 3 BMG – Auskunft an Adressbuchverlage |
| - | Übermittlungssperre nach § 36 Abs. 2 BMG – Übermittlung am das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr |
Eine Auskunftssperre kann hingegen nur gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Begriff des ähnlichen schutzwürdigen Interesses umfasst nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG insbesondere den Schutz vor Bedrohung, Beleidigung sowie unbefugten Nachstellungen.